Aus Naturschutz-Sicht gilt es sehr streng zu prüfen, ob es am Standort der Windenergieanlage (WEA) schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten gibt. Dies muss einzelfallbezogen geschehen. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang die Aufzählung von Arten, die zwar schützenswert oder vom Aussterben bedroht, aber nicht von diesem Eingriff betroffen sind.
Es gibt eine Vielzahl von Untersuchungen über das Gefährdungspotential - die Datenlage bzgl. der gefährdeten Arten ist hier aber z.T. sehr widersprüchlich. Eine Entscheidung darüber, ob WEA am jeweiligen Standort gebaut oder nicht gebaut werden sollten, ist deshalb sorgfältig abzuwägen und oft schwierig. Eine wissenschaftliche Studie, die sich mit der Kollisionsgefährdung von Vögeln an WEA beschäftigt, ist die sogenannte PROGRESS-Studie. Die Studie „Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen“, kurz: PROGRESS, ist die bislang umfassendste und repräsentativste Studie zur tatsächlichen Zahl von Vogelkollisionen an WEA. Aus der Zusammenfassung: „Die Suche nach Kollisionsopfern wurde in fünf Feldsaisons von Frühjahr 2012 bis zum Frühjahr 2014 durchgeführt. […] Im Rahmen der Studie wurden 46 unterschiedliche Windparks (WP) untersucht. […] Im Untersuchungszeitraum wurden insgesamt 291 Vögel gefunden. Anhand dieser Zahlen würde man auf weit unter drei Vögel je WEA und Jahr kommen, wenn man davon ausgeht, dass ein Windpark deutlich mehr als eine WEA umfasst.“
Bezüglich der betroffenen Vögel heißt es in der Studie weiter: „Die beiden am häufigsten gefundenen Arten waren die weit verbreitete Ringeltaube und die Stockente. Unter den 15 am häufigsten gefundenen Arten befinden sich fünf Zielarten des Projektes: Mäusebussard, Kiebitz, Goldregenpfeifer, Rotmilan und Turmfalke. Wasservögel (Enten, Gänse, Watvögel, Möwen) stellen zusammen fast die Hälfte der Funde. Die Sammelgruppe sonstiger Nichtsingvögel bildet insbesondere aufgrund der häufig gefundenen Tauben die größte Gruppe. Greifvögel dominieren die Fundliste nicht. Vogelarten des nächtlichen Breitfrontenzuges nordischer Singvögel (insbesondere Drosselarten) kommen unter den Funden kaum vor.“
Die Störung des Landschaftsbildes ist ebenfalls einzubeziehen, sollte jedoch nicht im Vordergrund stehen angesichts der Zerstörung unserer Lebensgrundlagen durch den Klimawandel.
Die Prüfung der sog. Nullvariante, also Vermeidung bzw. Errichtung an einem geeigneteren Standort erfolgt oft nicht ausreichend. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass der Bau nicht genehmigungsfähig ist (z.B. wie im Stölzinger Gebirge s. https://www.hersfelder-zeitung.de/lokales/rotenburg/bebra-ort46578/buergerinitiative-fordert-stopp-fuer-windparks-im-stoelzinger-gebirge-9708989.html).
Der BUND ist gerade dabei, die Grund- und Trinkwassersituation im Werra-Meißner-Kreis zu erfassen. Dabei spielen die Trinkwasserschutzverordnungen eine entscheidende Rolle. Unsere diesbezügliche Anfrage ist von den Behörden noch nicht beantwortet worden. Es zeichnet sich aber ab, dass einige von ihnen völlig veraltet sind und nicht mehr die heutigen Nutzungen und Gefährdungen erfassen.
Deshalb ist im Moment keine detaillierte Antwort möglich. Allerdings scheint die Gefährdung des Trinkwassers durch WEAs gering zu sein.
Die Kategorie „Naturpark“ ist eine schwache Schutzkategorie. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sagt in § 27 Abs. 1 hinsichtlich der Landnutzung lediglich, dass diese Gebiete durch eine vielfältige Nutzung geprägt sind und eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird. Die Aussagen des § 27 BNatSchG schließen keine Nutzung aus dem Gebiet aus.
Der Verband Deutscher Naturparke e.V. beschreibt die Aufgaben und Ziele eines Naturparks hinsichtlich der Regionalentwicklung wie folgt: „Deutschlands Naturparke stärken die ländlichen Räume und tragen zu ihrer nachhaltigen Entwicklung bei. Sie unterstützen eine nachhaltige Landnutzung, eine landschaftsbezogene Tourismusentwicklung sowie regionale Wertschöpfung, lokale Wirtschaftskreisläufe und regionale endogene Potenziale, sind Partner für eine nachhaltige Mobilitäts- und Verkehrsentwicklung und die natur- und landschaftsverträgliche Nutzung Erneuerbarer Energien.“ Weiterhin heißt es, Naturparke trügen dazu bei, „die Beeinträchtigung von Landschaftsbild, Erholungseignung, Arten- und Biotopvielfalt durch den Ausbau der Infrastruktur für Erneuerbare Energien […] möglichst gering zu halten.“
Diese Frage kann nur nach eingehender Prüfung der vorgeschriebenen Untersuchungen beantwortet werden. Diese liegt uns im Einzelfall nicht vor.
Aus unserer Sicht gibt es nach jetzigem Kenntnisstand allerdings keine gangbare Alternative zur Nutzung der Windenergie. Es sollte deshalb - nach sorgfältiger Prüfung - eher nach Lösungen für eine umweltverträgliche Errichtung der Anlagen als nach Verhinderungsgründen gesucht werden. Hierfür gibt es eine Reihe tragfähiger Maßnahmen, die das betroffene Gebiet evtl. sogar aufwerten könnten (z.B. zweischürige Mahd, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, etc.).
Der BUND befürwortet grundsätzlich den Ausbau Erneuerbarer Energien. Der Ausstieg aus der Nutzung von Atom- und Kohlekraft ist aus Sicht des BUND unabdingbar. Windenergie spielt dabei eine wichtige Rolle, da sie weltweit verfügbar und flächeneffizient (geringe Bodenversiegelung) ist. Zudem ist dies die preiswerteste Form des Stroms aus Erneuerbaren Energien.
Die oberste Prämisse des BUND ist jedoch, den Ausbau der Erneuerbaren Energien naturverträglich voranzutreiben. Diese wird in Beteiligungsprozessen sowie bei Bedarf auch vor Gericht kommuniziert und verfolgt.
https://www.bund.net/themen/energiewende/erneuerbare-energien/windenergie/
Der Ausbau der regenerativen Energien in Deutschland wurde nach dem Reaktorunglück in Fukushima im Jahre 2011 beschlossen. Die Gefahren eines Atomreaktors wurden als zu hoch eingestuft und der Ausstieg aus der Atomkraft war politischer Konsens. Angesichts des Klimawandels und dessen Folgen wurde kurz darauf auch der Ausstieg aus der Kohlekraft beschlossen. Die Beschlüsse, die Energiewende anzugehen beruhen folglich auf der Absicht, jetzige und künftige Generationen vor den Gefahren bisheriger Energieerzeugungen zu schützen. Jeder Bürger zieht also einen Nutzen aus dem Bau von Windenergieanlagen für sich und seine Nachkommen.
Der Bau einer Windenergieanlage stellt durchaus einen Eingriff in die Natur dar, dieser ist jedoch verhältnismäßig naturverträglich. Für eine Windenergieanlage werden im Schnitt 0,5 ha Wald gerodet. Strenge Naturschutzauflagen verpflichten die Betreiber der Anlagen zum ökologischen Ausgleich dieser Waldrodung durch Wiederaufforstung und andere strukturelle Aufwertungen in der Kulturlandschaft. Zuwegungen und sonstige Maßnahmen, die im Zeitraum der Errichtung der Anlage notwendig sind, müssen nach Vollendung des Baus rückgebaut werden. Auch Untersuchungen der Auswirkungen auf Vögel sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen öffentlich ausgelegt werden.
Bei der Festlegung der Auflagen kann und sollte sich jeder Bürger und jede Bürgerin einbringen, um die Belastungen für Mensch und Natur zu minimieren. Ihre Einhaltung bedarf zudem ständiger Überprüfung.
Im Prozess der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der Gutachten, die jeder Projektierer erstellen muss, wird der Vogelflug beachtet. Darunter fällt auch der Zug der Kraniche. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Flughöhe von Kranichen überwiegend über der maximalen Höhe der heutigen Windenergieanlagen liegt. Sollten die Vögel jedoch tiefer fliegen, sind sie durchaus in der Lage, dem Hindernis, das eine Windenergieanlage für sie darstellt, auszuweichen. Dennoch müssen die Anlagen zum Zeitpunkt des Vogelzugs abgestellt werden, wenn die Gutachten für einen Standort ergeben, dass es regelmäßig Vogelflüge gibt!
Kraniche fliegen überwiegend in Höhen, die weit über die Höhe heutiger Windenergieanlagen reichen. Sie sind darüber hinaus durchaus im Stande, dem Hindernis Windenergieanlage auszuweichen.
Der Rotmilan hingegen weist ein besonderes Jagdverhalten auf, welches im Umfeld von Windenergieanlagen zu Gefahrsituationen führen kann. Erblickt er seine Beute, fokussiert er sie und blendet seine sonstige Umgebung regelrecht aus. Er bewegt sich fortan mit einem absoluten Fokus auf die Beute zu. Im gewöhnlichen Flug nehmen jedoch auch Rotmilane eine Windenergieanlage als Hindernis wahr und umfliegen diese.
Fledermäuse fliegen vorwiegend in Zeiten mit geeigneter Temperatur und schwachem Wind. Wird eine Fledermauspopulation an einem Standort kartiert, schützt ein Abschaltalgorithmus (Abschaltautomatik) der entsprechenden Windenergieanlage die Fledermäuse vor Kollisionen mit der Anlage. Da Fledermäuse nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt sind – es gilt ein Tötungsverbot – wird bei Anlagen noch bis zu zwei Jahren nach dem Bau ein Akustikmonitoring durchgeführt, das über akustische Signale misst, wie viele Fledermäuse sich der Anlage nähern. Sollte das Monitoring ergeben, dass sich tatsächlich Fledermäuse im Umfeld befinden, die der Anlage im Betrieb gefährlich nahekommen, werden notwendige Maßnahmen zur Betriebseinschränkung ergriffen.
Der Kranichzug und andere Züge werden von den Vogelschutzwarten von Nord nach Süd durchgemeldet und WEA, bei denen das die Genehmigung vorschreibt, abgestellt.
Siehe auch: https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/artenschutz/kranich/kranichzug-aktuell.html
Das lässt sich nicht prognostizieren. Es gibt jedoch unterschiedliche Beobachtungen von Veränderungen hinsichtlich einer Rotmilan-Population nach dem Bau von Windenergieanlagen. Überwiegend verlegen die Vögel ihr Jagdrevier, um dem Störfaktor Windenergieanlage auszuweichen. Es gibt jedoch auch Beobachtungen einer deutlichen Vergrößerung der Population nach dem Bau von mehreren Windenergieanlagen im Bereich der Bundesautobahn 44.
Die Flüge des Rotmilans finden fast ausschließlich im offenen Land statt. Die Nahrungshabitate sind also nicht im Wald. Somit ist bei WEAs im Wald kein erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben.
Die für die Genehmigungsverfahren benötigen Gutachten sind fertig und liegen der Genehmigungsbehörde zur Prüfung vor. Die Genehmigungsverfahren werden nach dem sogenannten vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung oder Veröffentlichung von Gutachten ist daher nicht vorgesehen.
Inzwischen gibt es in den meisten Bundesländern – so auch in Hessen – Leitfäden oder Arbeitshilfen, die konkret festlegen, wie die Kartierungen und die anschließenden Auswertungen zu erfolgen haben. In Hessen ist dies der „Leitfaden – Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Hessen“ der Ministerien für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Dieser Leitfaden kann im Internet heruntergeladen und gelesen werden (z.B. auf https://www.energieland.hessen.de/windenergie).
Darin ist festgelegt, dass alle Brutvögel im Umkreis von 500 Meter, um den geplanten Standort der Windenergieanlage zu kartieren sind. Ausgewählte, gegenüber Windenergieanlagen besonders empfindliche Arten (weil sie oft kollidieren oder Windenergieanlagen meiden) müssen sogar in einem Umkreis von drei Kilometern erfasst werden. Zusätzlich zu den Brutrevieren sind bei den windkraftempfindlichen Arten auch die Flugrouten zu protokollieren. Außer den Brutvögeln sind im Winterhalbjahr auch Zugvögel zu erfassen, die über das Gebiet fliegen oder darin rasten. Neben den Vogeldaten, die die Kartierbüros selbst vor Ort erheben, werden auch solche gesammelt, die z.B. Hobbyornithologen an offizielle Stellen wie die Vogelschutzwarte melden.
Nachdem alle notwendigen Daten gesammelt wurden, werden diese analysiert. Dabei wird geschaut, ob sich Brutplätze empfindlicher Arten zu nah am geplanten WEA-Standort befinden. Außerdem wird analysiert, wo die bevorzugten Flugwege der Vögel verlaufen. Im letzten Schritt wird anhand dessen abgeschätzt, ob die geplante(n) Windenergieanlage(n) für irgendeine Vogelart ein überdurchschnittlich hohes Kollisionsrisiko erzeugen würde(n), oder eine Art von ihren angestammten Brut- oder Rastplätzen vertreiben würde(n). Dies können z.B. eine Verschiebung der Windenergieanlage, eine Abschaltung zu bestimmten Zeiten, oder gezielte landwirtschaftliche Maßnahmen im Umfeld, die die Vögel von der Windenergieanlage weglocken, sein.
Als Schlagopfer wird ein Tier bezeichnet, dass durch Kollision mit einer Windenergieanlage zu Tode kam. Dabei ist unerheblich, ob es mit dem drehenden Rotor kollidiert ist, oder gegen den Turm oder stehenden Rotor geflogen ist. Am verendeten Tier lässt sich dies oft ohnehin nicht erkennen.
Die Vorhersage, wie viele Schlagopfer an einer Windenergieanlage zu Tode kommen ist sehr komplex und vor dem Bau der Anlage mit deutlichen Unsicherheiten behaftet. Allgemein hängt es hochgradig vom Standort der Anlage, als auch von ihren Bau-Parametern (Rotordurchmesser, Höhe des tiefsten Punktes des Rotors) ab. Ein großer Rotordurchmesser erhöht naturgemäß das Risiko, eine große Höhe senkt es für die meisten Vogel- und Fledermausarten, denn die meisten Flugbewegungen finden in geringer Höhe statt.
Zum Schutz von Fledermäusen und Rotmilanen hat eno energy für seine Standorte Abschaltzeiten vorgesehen.
Zur Orientierung die jährlichen Vogelverluste in Deutschland: bis zu 115 Millionen verunglücken an Glasscheiben, durch Verkehr bis zu 70 Millionen, durch Hauskatzen bis zu 60 Millionen und durch Windenergieanlagen 100.000 Vögel.
Quelle: BWE-Broschüre Windenergie und Naturschutz (07/2019) https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/01-mensch-und-umwelt/03-naturschutz/FINAL_-_BWE-Broschuere_-_Windenergie_und_Naturschutz_-_20190823_aktualisiert_Online_01.pdf
Flughöhen werden bei den Kartierungen meist geschätzt und miterfasst. Dennoch spielen sie bei der Auswertung für die meisten Arten nur eine untergeordnete Rolle. Bei fast allen Arten ist bekannt, in welchen Flughöhen sie bevorzugt fliegen: Die meisten Greifvögel fliegen je nach aktueller Thermik-Situation in verschiedensten Höhen, sodass davon auszugehen ist, dass sie in den Bereichen, wo sie sich häufig aufhalten, abwechselnd mal in, unter oder über Rotorhöhe fliegen. Das wird auch im Leitfaden „Aktionsraumanalyse Rotmilan – Untersuchungsrahmen für Windenergie-Planungen in Rheinland-Pfalz“ (gilt auch in Hessen) so gesehen. Singvögel (außer auf dem Langstreckenzug) und auch Eulen fliegen dagegen in aller Regel unterhalb der Rotoren (vgl. aktuelle Telemetriestudien zum Uhu von Grünkorn & Welcker 2019 und Miosga et al. 2019). Große Zugvögel wie Kraniche hingegen sind auf „Reiseflughöhe“ selten unterhalb der Rotoren unterwegs. Insbesondere Kraniche meiden meist ohnehin ein Unterfliegen der Rotoren. Bei der Höhe heutiger großer Windenergieanlagen, die im Mittelgebirge zumeist auf Bergen stehen, fliegen die Zugvögel oft auch nicht mehr oberhalb der späteren Rotorhöhe. Daher ist auch bei diesen Arten die Erfassung der Flughöhe weniger wichtig.
Zunächst einmal gibt es Abschaltzeiten aus immissionsschutzrechtlichen (Schattenwurf) und naturschutzrechtlichen Gründen. Diese Frage bezieht sich sicher auf letzteres. In dem Fall werden die Abschaltzeiten für Windenergieanlagen im Zuge der Genehmigungserteilung von der zuständigen Naturschutzbehörde festgesetzt. Das ist in diesem Fall das Regierungspräsidium Kassel. Die Naturschutzbehörde stützt sich dabei auf die Ergebnisse der faunistischen Kartierungen. Anzumerken ist, dass Abschaltzeiten nicht prinzipiell angeordnet werden, sondern nur wenn zu bestimmten Zeiten mit einem erhöhten Aufkommen von kollisionsgefährdeten Arten zu rechnen ist. Typische Beispiele sind in waldnahen Gebieten Abschaltungen für Fledermäuse nachts bei schönem Wetter oder tagsüber zur Brutzeit des Rotmilans, wenn er in der Nähe brütet. In den entsprechenden Zugkorridoren kann es auch für Kraniche Abschaltungen geben, an Tagen wo mit starkem Zuggeschehen zu rechnen ist.
Ja. Grundsätzlich wird vor der Beantragung einer Windenergieanlage das Rotmilan-Vorkommen in der Umgebung kartiert und Altdaten dazu gesammelt. Siehe dazu auch Antwort 2.4. Anhand dessen wird dann festgestellt, wo sich Brutplätze aktuell befinden, früher befunden haben und zukünftig wieder befinden könnten. Außerdem wird ermittelt, wie oft sich Rotmilane außerhalb der Brutzeit im Gebiet aufhalten. Mit diesen Daten wird abgeschätzt, ob der geplante Standort der WEA in Bereich steht, wo sich Rotmilane immer, oder zumindest zu bestimmten Zeiten, überdurchschnittlich viel aufhalten.
Die Ergebnisse aus den Gutachten zeigen, dass der Rotmilan unsere geplanten Standorte unterdurchschnittlich nutzt. Dennoch hat eno energy vorsorglich Abschaltzeiten eingeplant.
Nein. Kraniche zeigen insbesondere in großen Schwärmen ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen. Das heißt sie landen nicht in der Nähe (einige hundert Meter) der Anlagen und fliegen meist auch nicht durch einen Windpark hindurch (siehe „Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel“ des Landesamtes für Umwelt Brandenburg). Ersteres ist im Gebiet Netra nicht relevant, denn Kraniche landen auch nicht nah am Wald. Die Standorte der Windenergieanlagen von eno energy befinden sich nah am Wald. Beim Überfliegen von Windparks gibt es hingegen meist keine Reaktion. Fliegt ein Schwarm in Höhe der Windenergieanlagen auf einen Windpark zu, steigt er also meist entweder auf, um über den Windpark hinweg zu fliegen, oder er weicht seitlich aus und umfliegt den Windpark. Aufgrund dieser Meidung kommt es auch nur sehr selten zu Kollisionen mit Windenergieanlagen.
Die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen in Deutschland wird durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV Kennzeichnung) geregelt. Eine Befeuerung der Rotorblattspitzen (Blattspitzenhindernisfeuer) ist nach der AVV Kennzeichnung in bestimmten Fällen vorgesehen
(siehe www.fachagentur-windenergie.de/themen/befeuerung.html ).
Allerdings hat sich in der Praxis ein Blattspitzenhindernisfeuer nicht durchgesetzt. Zum einem ist eine Synchronisation, alle Feuer Blinken gleichmäßig, sehr aufwendig und wird wegen Problemen mit der Anwohnerakzeptanz daher gemieden.
Die allgemeine Auffassung, dass beleuchtete Rotorblätter bzw. Blattspitzen das Kollisionsrisiko für Vögel bei Nacht senken, ist nicht richtig. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Zunächst einmal fliegen meistens nur wenige Vögel nachts in größeren Höhen. Die große Ausnahme sind Vögel auf dem Zug in die oder aus den Überwinterungsgebieten. Insbesondere bei schlechten Sichtbedingungen (Nebel, tiefe Wolken) werden die Zugvögel von Lichtquellen angezogen (siehe Schmid et al. 2012 „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“). Insofern ist die aktuelle Befeuerung von Windenergieanlagen nicht optimal. Eine zusätzliche Beleuchtung der Rotorblätter, würde die Helligkeit der Windenergieanlagen noch erhöhen. Damit würden Vögel also verstärkt zur Windenergieanlage hingezogen, und das Kollisionsrisiko stiege sogar an. Für Fledermäuse gilt dies übrigens in ähnlicher Form, denn Licht zieht bekanntermaßen auch Insekten an, also die Beutetiere der Fledermäuse.
Ein Effekt von Insektenkollision auf den Ertrag sieht die Windenergiebranche als nicht verifizierbar an.
Die Studie bzw. eine Literaturrecherche im Auftrag des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) sieht die Windenergie als einen von vielen Gründen für den Rückgang der Insektenpopulationen in Deutschland. Behauptet wird, dass die Windenergie eine Gefährdung für Fluginsekten darstelle, da diese mit den Rotorblättern kollidieren könnten. Der Bundesverband für Windenergie (BWE) weist die Ergebnisse der DLR-Veröffentlichung entschieden zurück. „Sie stützt sich auf unwissenschaftliche Quellen, basiert auf methodisch willkürlichen Annahmen, blendet andere Einflussfaktoren aus und ist empirisch nicht abgesichert.“ Weitere Hintergrundinformationen im BWE-Infopapier (2019): Windenergie und Insekten:
https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/01-mensch-und-umwelt/03-naturschutz/20190313_Infopapier_Windenergie_Insekten.pdf
Zunächst erfolgt die Demontage der Hauptkomponenten der Windenergieanlage (Rotorblätter mit Nabe, Maschinenhaus, Stahlrohrturm). Dafür werden ein entsprechender Kran sowie fachkundiges Personal eingesetzt. Die Demontagearbeiten einschließlich der Baustellen- und Transportvorbereitung sowie der Fundamententsorgung erstrecken sich auf einen Zeitraum von etwa fünf Werktagen.
Bei der Fundamententsorgung wird der Fundamentsockel gesprengt, um die Komponenten zu zerlegen. Diese Materialien werden im Anschluss getrennt und fachgerecht entsorgt. Nach Auffüllung und Verdichtung der Grube mit Mutterboden kann wieder eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Bepflanzung stattfinden. Die Kranstellfläche, Verkabelung und Zuwegung wird ebenfalls entfernt, damit der Ursprungszustand wiederhergestellt wird. Die entstandenen Recyclingmaterialien (Stahl-, Alteisen- und Kupferschrott) werden nach grober Zerkleinerung bei einem Fachbetrieb entsorgt, der auf die Entsorgung von Recyclingmaterialien spezialisiert ist.
80 bis 90 Prozent der Komponenten einer Windenergieanlage, bezogen auf ihre Gesamtmasse, können wiederverwertet werden.
Weitere Informationen im BWE-Hintergrundpapier: Recycling von Windenergieanlagen (12/2019) https://www.wind-energie.de/service/publikationen
Siehe Frage 2.19. Hierzu werden mit den anderen Vorhabensträger Gespräche forciert.
Die Frage ist u. E. unvollständig bzw. zu kurz. Worauf zielt sie ab? Sofern die Frage daraufhin abzielt, dass damit die Insolvenz des Betreibers und in Folge dessen die Zahlungsunfähigkeit und somit tatsächlich ausbleibende Nutzungsentschädigungen der Grundstückseigentümer und auch die Verletzung weiterer vertraglicher Pflichten des Betreibers/Nutzers (in Nutzungsverträgen) bzw. der Begünstigten (in Gestattungsverträgen Kabel, Weg, Abstandsfläche, Rotor, Ausgleich & Ersatz) gemeint sind, ist anzumerken, dass der wiederholte Zahlungsverzug und die Verletzung weiterer vertraglicher Obliegenheiten dem Grundstückseigentümer ein Recht zur Vertragskündigung gibt. Droht die Kündigung, wird die Bank oder ein von ihr bestimmter Dritter in die Verträge eintreten. Die Bank finanziert den Windpark und gewährt hierfür entsprechende Kredite von erheblicher Höhe. Zur Refinanzierung der gewährten Kredite ist die Bank darauf angewiesen, dass das Projekt erfolgreich umgesetzt wird.
Die Flächen werden üblicherweise nicht verkauft, sondern verpachtet. Kein Projektierer wird Anlagen zur Genehmigung einreichen, wenn nicht zuvor mit dem Grundstückeigentümer ein Pachtvertrag geschlossen wurde. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, nach der ein Grundstückseigentümer gezwungen werden kann, seine Grundstücke an den Betreiber zu verpachten oder gar zu verkaufen.
Es gibt gesetzlich geregelte Möglichkeiten zur Enteignung. Ein Windpark ist kein ausreichender Enteignungsgrund. Die Grundstückseigentümer bleiben trotz WEA bzw. Windpark auf ihrem Grundbesitz Eigentümer der Flächen.
Die sogenannte Sicherheitsleistung wird nach nachfolgender Formel berechnet: Nabenhöhe der Windenergieanlage (in Metern) mal 1000 = Betrag der Sicherheitsleistung (in Euro). Die Sicherheitsleistung bei der geplanten WEA 1 beträgt z.B. 164.000 Euro. Rechnet man die Erlöse aus dem Rückbau für z.B. Stahl, Kupfer und Elektroschrott dagegen, liegen die realen Kosten deutlich darunter.
Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100 m sind zu einer Befeuerung (nächtliches Blinken) gesetzlich verpflichtet. Dies kann als störend empfunden werden. Eine bedarfsgerechte Befeuerung bzw. Nachtkennzeichnung (BNK) stellt einen Lösungsansatz dar. Es wird erst dann befeuert, wenn sich tatsächlich ein Flugzeug der Windenergieanlage nähert. Dadurch werden die vorhandenen Lichtimmissionen erheblich vermindert und auch das nächtliche Landschaftsbild befriedet.
Bei der Ausstattung von Windenergieanlagen mit der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung sind jedoch nicht nur die zu erwartenden Kosten zu beachten. Von zentraler Bedeutung sind die Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit der hierzu erforderlichen BNK-Radaranlagen und der behördlichen Instrumentarien zur Einführung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung.
Grundsätzlich gibt es Modelle, die zwischen dem Windparkbetreiber und der Kommune verhandelt werden. In Zusammenarbeit mit dem Bürgerforum Energieland Hessen wurde in Hohenroda beispielsweise ein Bürgerfonds entwickelt, im dem ein Teil der Pachten und der Erträge eines geplanten Windparks für gemeinnützige oder soziale Zwecke in den betroffenen Ortsteilen verwendet werden sollen. Ein solches Modell könnte hier auch zur Anwendung kommen.
Der Bau von WEA kann das Landschaftsbild und dementsprechend auch die Erholungseignung beeinträchtigen. Die Graburg und deren Umgebung haben eine besondere Bedeutung für die Erholungseignung. Es sind mehrere Wanderwege vorhanden. Die ausgewiesenen Wanderwege im Naturpark führen größtenteils durch sichtverschattete Bereiche der WEA (Waldgebiete, reliefbedingt sichtverstellt). Der Barbarossaweg verläuft größtenteils in bewaldetem Gebiet, dort ist der Blick auf die geplante WEA durch die Bäume sichtverschattet. Der Premium Wanderweg „Graburg“ verlauft rund um die Stadt Weißenborn, welche in Tallage sehr günstig sichtverstellt liegt, so dass die Sichtbarkeit der Anlagen kaum gegeben ist. Der rund um Luderbach vorhandene Premiumwanderweg „Point India“ verläuft zum Teil in Offenlandbereichen, in denen die Anlagen sichtbar sind. Dieser Wanderweg ist allerdings mehr als drei Kilometer entfernt von der WEA, so dass die Dominanz der Anlagen innerhalb der Landschaft bereits abgeschwächt ist.
Zudem muss für den Eingriff in das Landschaftsbild gemäß Hessischer Kompensationsverordnung ein Ersatzgeld gezahlt werden. Die Gelder stehen dann für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an anderer Stelle zur Verfügung.
Das Faktenpapier Windenergie in Hessen: Landschaftsbild und Tourismus bietet ausführliche Informationen. Siehe https://www.energieland.hessen.de/faktencheck_tourismus
Im direkten Umfeld der WEA (100 Meter) liegen die Schallimmissionen im Bereich von ca. 54 db(A). Auf 200 Meter Entfernung sind die WEA leiser als eine ruhige Unterhaltung mit 60 db(A).
Darüber hinaus erfolgt die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen der WEA auf Grundlage der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die TA Lärm wird hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen von WEA durch die Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei WEA des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) ergänzt.
Die Schallimmissionsprognosen der eno energy wurden nach dem so genannten Interimsverfahren berechnet. Damit wird die Einhaltung der Vorgaben durch die TA Lärm sowie entsprechend der aktuellen Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen gewährleistet.
Ein Brand kann z.B. in einem elektrischen oder mechanischen Bereich der Windenergieanlage entstehen, wenn ein elektrischer oder mechanischer Fehler große Hitze verursacht.
Windenergieanlagen verfügen heutzutage über Feuerlöscheinrichtungen. Durch automatische Löschanlagen können Brände in Windenergieanlagen automatisch bekämpft und Feuerwehren damit bei den Löscharbeiten unterstützt werden.
Weitere Hinweise im Faktenpapier „Sicherheit von Windenergieanalgen“.
HessenForst bietet die forstfiskalischen Windenergie-Vorrangflächen interessierten Betreibern und Projektentwicklern in einem Bieterverfahren an. Der Zuschlag wird nach einer einheitlichen Gewichtung erteilt. Die Gewichtung teilt sich in Bürgerbeteiligungsmodell und Pachtangebot. Hinzu können Faktoren, wie eine Grundstückssicherung, Einschränkungen durch Altanlagen oder Einschränkungen der sonstigen Erschließung der Vorrangfläche. Der Betreiber mit dem bestbewerteten Gesamtangebot bekommt einen Zuschlag und die Möglichkeit, mit HessenForst einen Gestattungsvertrag abzuschließen.
NEntsprechend den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung orientiert sich HessenForst bei der Verhandlung von Pachten für Windenergiestandorte immer an den gegenwärtigen marktüblichen Konditionen. Im Falle eines Bieterverfahrens ist der Gebotswert ausschlaggebend. Über bilaterale Vereinbarungen kann öffentlich jedoch keine Auskunft gegeben werden.
Da der Gebotszuschlag auch auf Grundlage der gebotenen Bürgerbeteiligung erfolgt, sollen nach dem Wunsch von HessenForst über diese Beteiligung auch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinden vor Ort an dem Windpark auf forstfiskalischen Flächen partizipieren können.
Sollte eine Vereinbarung mit dem Betreiber nicht zustande kommen, gibt es für Kommunen die Möglichkeit, über die Windenergiedividende teilzuhaben. Weitere Informationen:
https://www.hessen.de/pressearchiv/pressemitteilung/regelungen-zur-windenergiedividende-kraft-0 )
2.1 Grundlage für die Planungen von Windenergieanlagen auf Flächen des Landes ist der Bürgerwille. Im Zuge eines demokratisch legitimierten Entscheidungsprozesses, der ganz Hessen betrifft, sind Windenergieprojektierungen umzusetzen. HessenForst unterstützt die hieraus entstehenden energiepolitischen Zielsetzungen der Landesregierung im gesetzlich zulässigen Rahmen, sowie im Rahmen forstlichen und waldnaturschutzfachlichen Handelns.
Einnahmemöglichkeiten sind keine Grundlage für die Gestattung von Windenergieprojekten im Wald, da dies eine Eigentümerentscheidung voraussetzt. Eigentümer der forstfiskalischen Flächen ist das Land Hessen. Die Einnahmen aus den Windenergieprojekten sind als projektspezifische Pachtzahlungen Voraussetzung für eine Projektierungsgestattung und bei sämtlichen Gestattungen üblich.
- der benötigte Standplatz von 0,5 ha (dauerhafte Rodung) für den Turm samt Kranstellplatz und
- die weiteren etwa0,5 ha (temporäre Rodung) für evtl. Zuwegungen, Arbeitsflächen und Kurvenradien.
Durch Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur kann der Eingriff vergleichsweise gering gehalten und Synergieeffekte aus vorhandener forstlicher Infrastruktur und Herstelleranforderungen maximiert werden. Somit sollen der Anspruch und die Maßgabe der Eingriffsminimierung ausgeschöpft werden.
Das hängt von der Anzahl der Genehmigungen ab. Flächenverbrauch je Anlage siehe Frage 3.6.
Forstliche Kriterien sind begründete Belange im Rahmen der Eingriffsminimierung, sowie Arten- oder Biotopschutz. Beispiel hierfür sind alte Laubholz- und Laubmischkomplexe (baumartenspezifisch ab 100 Jahre und älter), die häufig auch als Kernflächen („Flächen für Natürliche Entwicklung“; 10% des Staatswaldes als Stilllegungsfläche) in den ausgewiesenen Windvorranggebieten liegen. Solche Bereiche werden als Standort umgangen und in ihrer Gesamtheit erhalten. Entsprechend versuchen wir die Standorte in Bereiche zu lenken, in denen junge Bestandsstrukturen, wie etwa Kulturflächen oder Sukzessionsflächen, Windwurfflächen oder Käferlöcher vorhanden sind. Das entscheidende „letzte Wort“ liegt jedoch bei der Genehmigungsbehörde (dem Regierungspräsidium).
Walderhaltung und der Ausbau der Erneuerbaren Energien sind gleichermaßen angewandter Klima- und Umweltschutz. Beide Teilkomponenten müssen konsequent verfolgt und in Einklang gebracht werden. Der Raumbedarf auf 2 % der Landesfläche für Erneuerbare Energien aus Windenergie kann abseits von Siedlungen auch in Waldgebieten erfüllt werden, ohne das Waldgefüge übermäßig zu beinträchtigen. Denn forst- und naturschutzfachlich wertvolle Bestände - auch innerhalb von Windvorranggebieten - werden geschont. Dieser Grundsatz der „Eingriffsminimierung“ gilt immer. Eine Anlagenplanung und Trassenführung werden dementsprechend z.B. entlang der vorhandenen Forstwege gelegt.
Genehmigungsverfahren für Anlagenstandorte beinhalten Immissionsschutzverfahren. Hier werden vor Genehmigung bzw. Ablehnung eines Standortes forstliche Belange ebenso geprüft wie Belange des Natur-, Wasser-, Schall- und Bodenschutzes.
Eine Genehmigung der einzelnen Anlagen wird i.d.R. für 30 Jahre erteilt, wobei man prinzipiell von 25 Betriebsjahren ausgeht. Die Nachsorge regelt der hessische „Rückbauerlass“. Siehe auch Frage 7.4.
Nach dem Betriebsende der Anlage werden der benötigte Standplatz von 0,5 ha (dauerhafte Rodung für 25 Jahre) und bereits früher die weiteren etwa 0,5 ha (temporäre Rodung und Arbeitsfläche während der Bauphase) zurückgebaut. Dies beinhaltet auch den Rückbau des Fundamentes, eine Reliefrückbildung und Wiederbewaldung der Fläche.
Es wird grundlegend unterschieden zwischen naturschutzfachlichem und forstfachlichem Ausgleich.
Für den forstlichen Ausgleich wird ein Quadratmeter Rodungsfläche mit einem Quadratmeter Aufforstungsfläche ausgeglichen. Sollte es keine genehmigungsfähigen Aufforstungsflächen geben, kann der Ausgleich auch durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe erfolgen.
Naturschutzfachlich wird der Eingriff auf Grundlage des Ökopunktesystems ausgeglichen. Der Waldbestand wird in Ökopunkten bewertet, der Ausgleich muss die Eingriffspunktzahl ausgleichen oder übertreffen.
Die Festsetzung über den jeweiligen Ausgleich erfährt der Betreiber mit Zustellung des Genehmigungsbescheides. Art und Umfang, sowie Ort der Ausgleichsmaßnahmen werden dort vorgegeben. HessenForst kann forst- und naturschutzfachliche Maßnahmen gegenüber der Genehmigungsbehörde vorschlagen.
Aufforstungsflächen werden im Voraus vom zuständigen Regierungspräsidium ausgewiesen und in den Flächenplänen als Vorrangflächen für Aufforstungen festgehalten.
Ziel ist hierbei die Förderung heimischer Baumarten und Etablierung intakter, multifunktionaler Waldaußenränder mit möglichst vielen heimischen Straucharten, sowie Bäumen erster und zweiter Ordnung, um einen waldökologischen und naturschutzfachlichen Mehrwert für die Nutz- und Schutzfunktionen des Waldes zu ermöglichen.
Das hängt stark von Bestandsalter, Anzahl und Baumarten ab. Um hierfür eine verlässliche Kalkulation zu liefern, müsste zudem der CO2- Spareffekt oder Speichereffekt des letztendlich realisierten Windparks bekannt sein.
In Hessens Wäldern wuchs bis 2017 (Normaljahre) etwa alle vier Sekunden ein Kubikmeter Holz zu. Dieser Vorgang produziert alle vier Sekunden pro Kubikmeter Holz eine Tonne Sauerstoff und speichert dabei 1,4 Tonnen Kohlendioxid.
Eine stillgelegte Waldfläche wächst, bis der Speicher „voll“ ist. In einem bewirtschafteten Bestand werden durch wiederkehrende Pflegemaßnahmen und einzelstammweise Entnahmen von Bäumen immer wieder Speicherpotenziale frei. Dieses System funktioniert, solange das gespeicherte Kohlendioxid im Holz nicht sofort wieder freigesetzt wird. Bau- oder Möbelhölzer, die längerfristig verwendet werden, sind nachhaltige CO2-Speicher.
Die multifunktionale Forstwirtschaft soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen unserer Wälder erhalten und mehren. Um den Wald für den Klimawandel fit zu machen, setzen wir auf Mischbestände mit mehreren Baumarten in unterschiedlichen Altersphasen. Unseren heimischen Baumarten, wie z. B. Eiche, Buche, Tanne, Kirsche, Hainbuche oder Ahorn, kommt dabei eine besondere Rolle zu, da sie ein stabiles Grundgefüge bilden.
Im Beispiel Graburg werden auf den kalk-eutrophen Standorten Edellaubholzmischbestände mit großen Anteilen an Berg-, Spitz- oder Feldahorn, Kirsche, Ulme, Hainbuche, Wildobst wie etwa Elsbeere, aber natürlich auch die heimische Charakterart Buche, sowie als Besonderheit Eibe eine Rolle spielen. Bis zu einem gewissen Grad spielen auf besonders trockenen Standorten auch nichtheimische Baumarten eine Rolle. Sie helfen dort das Waldgefüge und seine Funktionen zu erhalten, wo heimische Baumarten an ihre ökologischen Grenzen stoßen. Mit Blick auf die aktuelle Situation hat die Hessische Landesregierung einen „12-Punkte-Plan“ für den hessischen Wald beschlossen. Hier sind unter anderem das Programm „Mischwald für Morgen“ sowie Hilfen für private und kommunale Waldbesitzer vorgesehen. Siehe
Siehe Frage 3.15. Dies ist projektspezifisch, daher ist nur mit Faustzahlen kalkuliert. Die erste Planung wird hier zur Klärung beitragen.
Ein Waldweg hat im „Normalfall“ eine Fahrbahnbreite (geschottert) von 3,5 m, zwei Bankette mit etwa 0,75 m Breite, einen Seitenstreifen von 2 m (bis 5 m Breite zum Poltern) und einen Graben von etwa 1 m Breite. Dies ergibt bei „normalen“ Forstwegen ein Lichtraumprofilbedarf von etwa 8 m Breite. Durch örtliche Gegebenheiten kommt es jedoch zu Varianzen.
Meistens wird nur die Fahrbahnbreite als Wegekörper wahrgenommen. Durch das Einwachsen der holzigen und nichtholzigen Vegetation in das Lichtraumprofil erscheint der Wegekörper oftmals deutlich schmaler.
Ein Ausbau von Waldwegen für den Bau von Windenergieanlagen bedarf einer Wegebreite von etwa 4 - 4,5 m Fahrbahnbreite. Bei Einhalten der bestehenden Wegetrassen ist es möglich, dass keine Erweiterung des Lichtraumprofils, sondern nur dessen Pflege mittels Mulchen oder Hochastung erforderlich ist.
In Kurven ist die Situation i.d.R. eine andere. Aufgrund des Überschwenkbereichs der Anlagenbauteile ist meist eine Erweiterung als temporäre Rodung nötig. Sie wird im Anschluss an die Bautätigkeit wieder aufgeforstet.
Das Entfernen der Randbäume führt v.a. zu holzwirtschaftlichen Entwertungen durch das Bilden von Sekundärkronen. Es kann jedoch auch zu Schäden durch „Sonnenbrand“, insbesondere an dünnborkigen Baumarten wie Buche kommen, der zur Holzentwertung führt und als Eintrittspforte für Pilze dienen kann. Zudem wird das Bestandsgefüge für ein paar Jahre destabilisiert bis die Bäume auf die neue Situation „reagiert“ und ihre Kronen umgesetzt haben oder sich ein neuer Waldrand gebildet hat. In dieser Übergangszeit besteht ein erhöhtes Risiko für Windwurf.
Das gesamte Vorranggebiet ESW_35 an der Graburg umfasst etwa 220 Hektar.
Dem Land gehören hiervon etwa 40 % mit 86,4 Hektar. Diese 86,4 Hektar wurden von HessenForst ausgeboten und zur Projektierung und Entwicklung freigegeben.
Forstlich betreut HessenForst neben den forstfiskalischen Flächen im Windvorranggebiet zudem noch Flächen von Waldinteressenten, Kommunen und Privatpersonen. Insgesamt betreut HessenForst somit knapp 75 % der Flächen im Windvorranggebiet. Da die Vergabe eines Standortes zur Windenergienutzung eine Eigentümerentscheidung ist, wird HessenForst auf Flächen außerhalb der forstfiskalischen Flächen bei der Windenergieprojektierung nicht involviert.
Das steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Im Rahmen des Planungsverfahrens werden verschiedene Varianten geprüft. Wie die Zuwegung tatsächlich verlaufen wird hängt davon ab, welche Anlagenstandorte genehmigt werden und des Weiteren auch von den Umweltauflagen. Dazu wird derzeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Fest steht aber, dass die Zuwegung, soweit es möglich ist, über bestehende Wege läuft.
Es sind verschiedene Anlagenhersteller im Gespräch, eine Entscheidung ist noch nicht getroffen. Die verschiedenen Anlagen sind von der Leistung und Bauhöhe nahezu identisch. Bei der finalen Auswahl spielen dennoch diverse Faktoren eine Rolle. Derzeit untersuchen wir noch, welcher Anlagentyp am besten zu dem Projekt passt. Sobald dies feststeht, werden wir diesen auf der Projektseite www.windpark-ringgau.de veröffentlichen.
Auf der Website www.windpark-ringgau.de sind die vorgestellten Bilder bereits hochgeladen. Die versprochenen Visualisierungen werden derzeit bearbeitet und bald online gestellt.
Generell werden Nutzungsverträge zwischen den Vorhabenträgern und den Grundstückseigentümern über den gesamten Zeitraum des Windparkbetriebes geschlossen. Diese beinhalten ein Entgelt für die Nutzung und den möglichen Ausbau der Zuwegung. Nach der Bauphase wird die Zuwegung zumeist nur für anfallenden Wartungsarbeiten genutzt.
Das ist möglich. Es gibt sehr unterschiedliche Modelle der Bürgerbeteiligung. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass jede Gemeinde andere Herausforderungen und Bedürfnisse hat, sodass ein Pauschalangebot nie die optimale Lösung bieten kann. Vielmehr gilt es, gemeinsam mit der Gemeinde und den interessierten Bürgerinnen und Bürgern ein Konzept zu erarbeiten, das die jeweiligen Bedürfnisse abdeckt. Hier ist das Stimmungsbild vor Ort wichtig – jetzt sind Sie gefragt:
Welche Beteiligungsmöglichkeit wünschen Sie sich? Haben Sie konkrete Ideen? Bitte teilen Sie uns diese unter windparkringgau@vortex-energy.de mit!
Auf Wunsch können auch Nachbargemeinden beteiligt werden. Dies hängt von der Wahl des jeweiligen Modells der Bürgerbeteiligung und den Bedürfnissen vor Ort ab. Lesen Sie dazu auch Frage 4.6.
Der produzierte Strom wird ins deutsche Stromnetz eingespeist. Das Stromnetz erstreckt sich europaweit – dementsprechend wird der produzierte Strom immer auch überregional genutzt. Der verbrauchte Strom setzt sich aus sämtlichen Stromerzeugungen zusammen, die ins Stromnetz fließen. Hier ist von einem sogenannten Strommix die Rede. Hierbei wird angestrebt, den sogenannten Strommix so grün wie möglich, also durch Erneuerbare Energien, zu gestalten. Jede aus dem Windpark Ringgau stammende Kilowattstunde hilft dabei.
Für Windparks gibt es generell die Möglichkeit über ein bestehendes oder über ein separat zu errichtendes Umspannwerk Strom einzuspeisen. Für den Windpark Ringgau würde mit großer Wahrscheinlichkeit ein separates Umspannwerk benötigt, das in der Nähe der Hochspannungstrasse gebaut würde. In der Regel gibt es für Windparks ein „Standard-Umspannwerk“ 110/30kV, auf einem Gelände von etwa 40 x 20m. Die Lage und finale Art des Umspannwerkes sind noch nicht entschieden.
Die Bilder zeigen, wie ein solches Umspannwerk aussehen könnte. Sie stammen aus dem nordhessischem Windpark Felsberg. Das Windenergieprojekt im Wald wurde 2017 von vortex energy realisiert.
Urheber Fotos: vortex energy Deutschland GmbH
Ja. Im äußerst unwahrscheinlichen Fall eines Brandes, wird für einen kontrollierten Abbrand gesorgt, da die Feuerwehr in der Höhe der Anlage keine Löschmöglichkeiten hat. Um das Risiko zu minimieren werden Windenergieanlagen im Wald mit besonderer Löschtechnik ausgestattet – einer automatischen Löschanlage. In den Windenergieanlagen werden jeweils eine Brandmelde- und eine Brandbekämpfungsanlage installiert. Die Windenergieanlagen werden 24/7 von der Leitwarte der Betriebsgesellschaft überwacht. Das Löschungssystem erfolgt je nach Typ der Anlage unterschiedlich: beispielsweise durch Inertgas (Stickstoff) nach dem Prinzip der Sauerstoffverdrängung oder durch hitzeempfindliche Schläuche, welche mit Löschmittel ausgestattet sind und bei Hitze oder Strahlungsenergie des Feuers platzen und das Löschmittel freisetzen.
Es wird weiterhin ein standortbezogenes Brandschutzkonzept durch einen externen Brandschutzsachverständigen erstellt. Zudem werden Löschzisternen vor Ort errichtet, damit die Feuerwehr im absoluten Notfall ausreichend Löschwasser zur Verfügung hat.
Uns ist kein Fall bekannt, bei dem eine brennende Windenergieanlage einen Waldbrand ausgelöst hat. Viel gefährlicher, und leider nicht selten, sind Brände durch weggeworfene Zigarettenstummel.
Ja. Die Anlagen sind gegen Blitzeinschläge versichert und eventuelle Schäden hierdurch können durch übliche und standardisierte Reparaturvorgänge behoben werden. In den Rotorblättern der Windenergieanlagen sind zudem Blitzableiter installiert. Blitzeinschläge werden durch das Blitz-Schutzzonenkonzept (Norm IEC 61400-24) sicher in das Erdreich abgeleitet. Eine Brandgefahr geht hieraus i.d.R. nicht hervor. Nach Möglichkeit und Verfügbarkeit lässt die Firma Vortex die Schäden von regionalen Partnern reparieren.
Oftmals sind Videos aus dem Internet bekannt, in welchen die Rotorblätter zerbersten. Diese Unfälle sind hauptsächlich älteren Windenergieanlagen zuzuordnen und die Zahlen sind stark rückläufig. Trotz vermeidlich vieler erschreckender Videos, ist dieser Fall sehr selten. Windenergieanlagen gehören laut den Versicherungen sogar zu den sichersten Bauwerken Deutschlands. Dies wird durch die geringen Versicherungsbeiträge belegt.
Sie können sich zu jeder Zeit zum aktuellen Projektstand informieren. Für einen Überblick hat die Firma Vortex die projekteigene Homepage www.windpark-ringgau.de ins Leben gerufen. Zudem können Sie sich auch direkt an die Firma Vortex wenden – entweder telefonisch unter 0561 / 450 798 – 0 oder per E-Mail an windparkringgau@vortex-energy.de.
Ein Erdkabel hat nach der Legung keine bekannten Auswirkungen auf die Natur. Für den Kabelverlauf wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Auswirkungen des Kabels auf die Natur werden dementsprechend genaustens geprüft und nur genehmigt, wenn diese unbedenklich sind. Auch hier gilt es, den Eingriff in die Natur so gering wie möglich zu halten, daher wird das Kabel bevorzugt entlang bestehender Wege gelegt.
Natürlich sind Windenergieanlagen nicht immer 100%ig fehlerfrei. Wie bei jedem technischen Gerät können Defekte vorkommen und müssen repariert werden. Sicherheitsrelevante Defekte kommen dabei nur sehr selten vor. In jedem Fall sind Techniker abrufbar, die schnell vor Ort sind und Reparaturen vornehmen können.
Je nach Standort werden beim Rückbau verschiedene Verfahren angewandt, üblicherweise wird ein Spitzhammer verwendet. Sprengungen sind nur sehr bedingt möglich und auch unüblich. Früher war es üblich, das Fundament nur 1 m unter Grasnarbe zu entfernen, heute wird das Fundament gänzlich entfernt. Dies wird vertraglich festgehalten und sichert die Grundstückseigentümer ab.
Windenergieanlagen bestehen zu großen Teilen aus Wertstoffen, welche wiederverwertet werden. In einem Großteil der Komponenten werden vor allem Materialien wie Beton, Stahl, Kupfer oder Aluminium verwendet. Diese können nach dem Rückbau in bereits vorhandene Recyclingkreisläufe integriert werden. Die Herausforderung bei der Wiederverwertung sind die Rotorblätter. Rotorblätter von Windenergieanlagen bestehen in der Regel aus Glasfaser und Polyester, Vinylester oder Epoxidharz. Unterschieden werden können zudem glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) und kohlenfaserverstärkte Kunststoffe (CFK). GFK werden oftmals thermisch in speziellen Betrieben verwertet. Die thermische Verwertung bietet auch der Zementindustrie nutzbringende Möglichkeiten, einerseits als Alternative zu fossilen Brennstoffen wie beispielsweise Schweröl, andererseits können die dabei anfallenden Aschen als Rohstoffsubstitut eingesetzt werden. Daneben wird bereits intensiv an einer verbesserten Recyclingfähigkeit der Rotorblätter geforscht.
Sowohl als auch. Vor Ort produzierter Windstrom kann in der Regel nicht ausschließlich regional verbraucht werden. Wie der Strom von anderen Energielieferanten auch, wird er zunächst ins deutsche Stromnetz eingespeist. Anschließend kann der Windstrom, zusammen mit Strom aus anderen Quellen, Haushalte in ganz Deutschland und darüber hinaus versorgen – soweit das Stromnetz reicht.
Seltene Ausnahmen bilden aufwendige autonome Stromnetze.
Wie unter Punkt 4.18 beschrieben wird der Strom in das überregionale Stromnetz eingespeist und kann nicht rein regional verbraucht werden. Eine Vergünstigung des Stromtarifs ist prinzipiell möglich und eines von vielen Bürgerbeteiligungsmodellen. Lesen Sie dazu mehr unter Punkt 4.6.
Um auch bei Schwankungen die Versorgungssicherheit zu jeder Zeit sicherstellen zu können, ist ein Kraftwerksmanagement mit Spitzen nötig. Aus Sicht des Stromnetz-Managements unterscheidet man drei Kraftwerkstypen, die in unterschiedlicher Weise im Lastverlauf eingesetzt werden: Grundlast-, Mittellast- und Spitzenlastkraftwerke. Die für den kurzfristigen Ausgleich notwendige Regelenergie kommt von Spitzenlastkraftwerken.
Dabei eignen sich verschiedene Kraftwerkstypen unterschiedlich. Zuerst werden Pumpspeicherkraftwerke oder Druckluftspeicherkraftwerke eingesetzt, da sie innerhalb von Sekunden hohe Leistungen zur Verfügung stellen können. Nach einigen Minuten sind Gasturbinenkraftwerke hochgefahren, so dass diese die Last von den Speicherkraftwerken übernehmen können. Parallel dazu werden Mittellastkraftwerke aus der Warm- oder Kaltreserve hochgefahren. Die Dauer hierfür liegt aber eher im Stundenbereich. In dem Maße, wie die Mittellastkraftwerke die Last bereitstellen können, werden die Spitzenlastkraftwerke heruntergefahren.
Zur Netzstabilität wird aber auch Lastmanagement betrieben. So können z.B. Kühlhäuser oder andere Prozesse kurzfristig mal mehr oder weniger Energie abnehmen.
Der Strom wird in das Verteilnetz eingespeist. In der Region gibt es einen großen Speicher: der Pumpspeicher Waldeck Edersee. Zudem sind viele kleine Batteriespeicher bei Stromkunden im Aufbau.
Die Energiewende muss nicht auf den Ausbau von Speichern warten, es braucht diese erst bei höheren Anteilen von Erneuerbaren Energien. Technisch stehen viele Speichertechnologien schon heute ausgereift zur Verfügung. Ob und wann sie zum Einsatz kommen, ist eine Frage der Kostenoptimierung in der Energiewende. Derzeit können günstigere Maßnahmen wie der Netzausbau das Energiesystem stabil halten.
Weiterführende Informationen zu Speichern finden Sie auch in dem Faktenpapier „Speicher in der Energiewende“ unter:
https://www.energieland.hessen.de/mm/14853_Faktenpapier-Speicher_online.pdf
In Hessen beträgt der Mindestabstand von Windenergieanlagen (WEA) zu Ortschaften 1.000 m. Anerkannte Messungen ergaben, dass der Infraschall von Windenergieanlagen im Betrieb bereits deutlich vor dem Erreichen des geltenden Mindestabstands weit unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegt. Wie Modellberechnungen und Messungen außerdem ergaben, nimmt Infraschall bei Entfernungen von über einem Kilometer um 3 dB je Abstandsverdopplung ab. Da dB eine logarithmische Größe ist, entspricht eine Abnahme um 3 dB einer Absenkung der Lautstärke um ca. 30 Prozent und eine Abnahme um 6 dB der Halbierung der Lautstärke.
Weitere Informationen sind in der Kurzfassung des Faktenpapiers zum Infraschall zu finden unter https://www.energieland.hessen.de/faktenchecks
Darin heißt es: „Die Expertinnen und Experten des Faktenchecks Windenergie und Infraschall sind sich einig, dass die aktuellen Erkenntnisse und vorliegenden Daten keine hinreichend belastbaren Befunde dafür liefern, dass von Windenergieanlagen eine Gesundheitsgefährdung durch Infraschall ausgeht. Im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte die Forschung jedoch verstärkt künstliche Quellen von Infraschall und das Zusammenwirken von tieffrequenten und hörbaren Geräuschen untersuchen.“
Für die meisten verwendeten Baustoffe (Beton, Stahl, Aluminium Kupfer, Verbundwerkstoffe etc.) existieren etablierte Recyclingtechniken. Betonfragmente werden zum Beispiel als Unterbaumaterial im Straßenbau wiederverwendet, Stahl wird in der Regel wieder eingeschmolzen und somit wieder zu einem wertvollen Rohstoff aufbereitet. Auch für die Flügel aus Glasfaser-Verbundwerkstoffen wurden neben der Verbrennung Weiternutzungsmöglichkeiten entwickelt. Die Rotorblätter einiger Anlagen bestehen aus GFK (Epoxidharz). Bei einem Rückbau wird das GFK zerstückelt und kann dann wieder genutzt werden.
Weitere Informationen auch unter https://www.unendlich-viel-energie.de/themen/politik/erneuerbare-energien-gesetz-eeg/von-kopf-bis-fuss-recycling-von-windenergieanlagen (Abruf 10/2019)
Der Energieverbrauch im Landkreis liegt laut Klimaschutzkonzept bei ca. 3.500 GWh. Aktueller Stand der erneuerbaren Energieerzeugung für Wärme und Strom sind ca. 600 GWh.
Der Bereich Bioenergie (Holz, Grüngut und Energiepflanzen) lässt sich nicht signifikant steigern. Im Gegenteil: Hauptmöglichkeit die Energieerzeugung zu steigern ist die Photovoltaik, die neben Dächern und Fassaden aber vor allem auf Flächen installiert werden könnte, wo heute nachwachsende Rohstoffe (z.B. Mais oder Raps) zur Erzeugung von Bioenergie angebaut werden. Photovoltaik kann auf der gleichen Fläche nach aktuellem Stand der Technik deutlich mehr Energie erzeugen.
Auf den ca. 1.400 ha Silomais könnten z.B. ca. 2 GW Photovoltaik installiert und damit etwa. 2.000 GWh Strom erzeugt werden. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist deutlich höher, so dass eine Versorgung aus Photovoltaikstrom theoretisch möglich wäre. Allerdings brächte diese Versorgung deutliche Nachteile mit sich (siehe übernächste Frage).
Der Werra-Meißner-Kreis ist kein autarkes Gebiet, dass sich vollständig selbst versorgen kann und über keine ausgeprägte Industrie oder Rohstoffe verfügt. Ständig finden Handels- und Austauschprozesse statt. Viele Menschen auch aus Ringgau pendeln zur Arbeit auch aus dem Kreis heraus. Unsere Gesellschaft beruht darauf, dass Unterschiede und regionale Stärken solidarisch ausgeglichen werden. Das gilt auch für die Erzeugung von Energie. Diese kam viele Jahre aus Braunkohlerevieren oder aus Atomkraftwerken. Im Rahmen der Energiewende wird diese Last von wenigen Standorten auf viele Schultern verteilt. Das bringt für die Regionen mit viel Potenzial auch Chancen bzgl. Wertschöpfung und Arbeitsplätzen mit sich.
Die Energiewende gelingt umso einfacher, je weniger Energie erzeugt werden muss. Die Reduktion des Energieverbrauch z.B. durch Sanierung von Gebäuden, Verringerung der beheizten Wohnfläche, Vermeidung und Verlagerung von Verkehr, Umstieg auf effizientere Technologien in der Industrie etc. ist daher der wichtigste Schritt. Dies ist auch bzgl. Klimaschutz und aus Volkswirtschaftlicher Sicht in höchstem Maße sinnvoll.
Unter den aktuellen Bedingungen sind die Ausbaukapazitäten für die einzelnen erneuerbaren Energieträger begrenzt. Bei Wasserkraft und Biomasse ist das Potenzial bereits weitgehend ausgeschöpft. Wärme kann langfristig von Solarthermie, Geothermie und Wärmepumpen bereitgestellt werden, wobei vor allem letztere Strom benötigen. Auch für die Elektrifizierung des Verkehrs und die saisonale Speicherung in Form von Methan wird viel Strom benötigt, sodass davon auszugehen ist, dass der Strombedarf in Zukunft deutlich steigen wird.
Geothermie kann grundsätzlich einen Teil der elektrischen Energie bereitstellen. Daneben bleibt dann nur noch die Photovoltaik. Allerdings reichen unter den gegebenen Bedingungen die nutzbaren Dachflächen, Fassaden, versiegelten Flächen und Flächen entlang von Autobahnen oder Schienentrassen nicht aus (zusammen ca. 2.845 km²). Allerdings sind derzeit bereits in Deutschland über 20.000 km² in der Nutzung für die Erzeugung von Bioenergie. Photovoltaik könnte auf diesen Flächen deutlich mehr Energie erzeugen. Hier steckt das größte Potenzial.
Da Photovoltaik vor allem im Sommer viel Energie erzeugt, ist eine Kombination mit Windenergie allerdings von großem Vorteil, da Wind vor allem in den dunkleren Monaten weht. So ergänzen sich die beiden Technologien und der Bedarf an beiden wird geringer. Außerdem könnten so Speicherkapazitäten und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Gas reduziert werden.
Vergleiche auch: https://www.ise.fraunhofer.de/content/dam/ise/de/documents/publications/studies/studie-100-erneuerbare-energien-fuer-strom-und-waerme-in-deutschland.pdf
https://www.volker-quaschning.de/artikel/Szenario2050/index.php (Abruf Oktober 2019)
http://energywatchgroup.org/neue-studie-100-erneuerbare-energie-in-ganz-europa (Abruf Oktober 2019)
Die WEA eines Windparks sind nicht geeignet, Klima- oder Wetterveränderungen herbeizuführen. Die Auswirkungen der Verwirbelung sind räumlich sehr begrenzt. Das Wettergeschehen wird in der Regel in Luftschichten deutlich über der Höhe der WEA bestimmt. Daher gibt es bisher nach aktuellem Kenntnisstand keine Hinweise darauf, dass die WEA in einer Region Auswirkungen auf das Wettergeschehen haben.
Das CO2 Speicherpotential des Waldes wird nur geringfügig beeinträchtigt. Neue Windenergieanlagen haben ein CO2 Vermeidungspotential, das mehrere hundertmal höher ist als das Speicherpotential des Waldes.
Im Mittel gilt eine Bindung von etwa 13 Tonnen CO2 je Hektar und Jahr. (3. Bundeswaldinventur, https://bwi.info/). Unter der Annahme, dass eine Anlage im Mittel ca. 0,8 ha Fläche des Waldes beansprucht (Stellfläche und Wege) ergibt sich: 0,8 ha x 13 t CO2/ha/Jahr = 10,4 t CO2 Speicherung/Jahr.
Eine Anlage am Standort in Ringgau könnte pro Jahr bei konservativer Betrachtung ca. 12.500.000 kWh Strom erzeugen. Da die CO2 Emissionen dieses Stroms deutlich geringer (11g/kWh nach UBA 2018) sind als das Bundesmittel (474 g/kWh, UBA 2019) könnten 5.787,5 t CO2/Jahr eingespart werden.
Die Einsparungen durch den Windpark wären also ca. 556mal höher.
UBA 2018: Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2018-10-22_climate-change_23-2018_emissionsbilanz_erneuerbarer_energien_2017_fin.pdf
UBA 2019: Entwicklung der spezifischen Kohlendioxid-Emissionen des deutschen Strommix in den Jahren 1990 – 2018
3. Bundeswaldinventur https://www.bundeswaldinventur.de/fileadmin/SITE_MASTER/content/Downloads/BWI_Methodenband_web.pdf
Alles zur Bundeswaldinventur:
Da der Teilregionalplan Energie Vorranggebiete für Windenergienutzung ausweist, dürfen Windenergieanlagen ausschließlich in diesen errichtet werden. Die Gebiete sind nach bestimmten, einheitlichen und flächendeckenden Kriterien ermittelt worden. Eines davon ist der Mindestabstand zu geschlossenen Siedlungsbereichen von 1000 m, der für eine ausreichende Entfernung zwischen Wohnnutzung und Windrädern sorgen soll. Aufgrund der Siedlungsstruktur führt dieser Abstand auch dazu, dass die weit überwiegende Zahl der Vorranggebiete im Wald liegt (mehr als 80 %), also deutlich abseits der Ortschaften. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist eine ausreichende Windgeschwindigkeit, mit der Folge, dass die Anlagen möglichst auf Höhenrücken und nicht in Tallagen errichtet werden sollen. Ohne die Ausweisung von Vorranggebieten wäre die Errichtung von Windenergieanlagen im Übrigen ohne Einhaltung von Mindestabständen überall im Außenbereich zulässig.
In den Anfangsjahren der Windenergienutzung war eine Errichtung von WEA im Wald aufgrund der mangelnden Höhe ausgeschlossen bzw. nicht sinnvoll, dies änderte sich jedoch mit der technischen Weiterentwicklung. Mit dem Hessischen Energiegipfel 2011, an dem seinerzeit alle relevanten gesellschaftlichen und politischen Gruppen teilgenommen haben, wurde die Möglichkeit der Windenergienutzung im Wald offiziell festgeschrieben, da mit der gleichzeitigen Festlegung auf den 1000 m-Abstand anderweitig die Energieziele des Landes Hessen aus der Windenergienutzung nicht zu erreichen wären. (siehe auch 6.1)
In Hessen ist die Einhaltung eines 1000 m-Abstandes zu Wohnsiedlungsbereichen durch den Hessischen Energiegipfel und die Vorgaben des Landesentwicklungsplans 2013 verbindlich festgeschrieben. Dieser wurde in den Regionalplänen der 3 hessischen Planungsregionen stringent angewandt und umgesetzt. Für Einzelgebäude im Außenbereich und Splittersiedlungen gilt ein 600 m-Abstand, der sich an der Rechtsprechung zur Vermeidung einer „bedrängenden Wirkung“ orientiert. Ein geringerer Abstand ist dadurch immissionsschutzrechtlich gerechtfertigt, dass es sich bei der Wohnnutzung im Außenbereich um einer der Landwirtschaft nachgeordnete Nutzung handelt, die dort entsprechend höhere Belastungen in Kauf nehmen muss.
Der hessische Energiegipfel im November 2011 hat einen Siedlungsabstand von 1000 m für die Festlegung von Windvorranggebieten gefordert. Dieser ist so im Landesentwicklungsplan 2013 festgeschrieben und in den Regionalplänen dementsprechend umgesetzt worden.
Der lediglich in einem Bundesland, Bayern, festgelegte Mindestabstand von sog. 10 H ist genehmigungsrechtlich in diesem Umfang nicht erforderlich und beschränkt die für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehende Fläche erheblich. Ob mit einer solchen Restriktion der Energiewende und der erforderlichen und notwendigen Stromerzeugung mittel- und langfristig gedient ist, muss bezweifelt werden.
Die Regionalversammlung Nordhessen hat, wie auch die Landesregierung, der Regionalplanung den Auftrag erteilt, eine flächendeckende Konzeption zur Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung zu erarbeiten. Dazu hat sie in enger Anlehnung an die Vorgaben des Hess. Energiegipfels und des Landesentwicklungsplans die entsprechenden Kriterien festgelegt und nach einem langen Aufstellungsprozess im Herbst 2016 die 169 Vorranggebiete des Teilregionalplans beschlossen. Anschließend wurde der Teilregionalplan Energie Nordhessen der Landesregierung vorgelegt und am 15. Mai vom Kabinett genehmigt. Mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist dieser am 26. Juni 2017 in Kraft getreten.
Die für die Planungsregion Nordhessen zu bildende Regionalversammlung stellt die Verbindung zwischen kommunaler Selbstverwaltung und der Landesplanung dar. Sie wird indirekt gewählt und ist für die Regionalplanung das unmittelbar zuständige Beschlussorgan.
Die Regionalversammlung Nordhessen besteht derzeit aus 40 Mitgliedern, die von den Vertretungskörperschaften der Landkreise (Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck- Frankenberg, Werra-Meißner), der kreisfreien Stadt Kassel, der Stadt Fulda und dem Zweckverband Raum Kassel für die Dauer der Legislaturperiode der kommunalen Organe auf Grund der Ergebnisse der Kommunalwahlen gewählt werden. Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Weitere Informationen und die Geschäftsordnung unter: https://rp-kassel.hessen.de/planung/regionalplanung/regionalversammlung-nordhessen
Aufgrund der geographischen Gegebenheiten in Hessen macht die Energiegewinnung aus Wasserkraft einen relativ geringen Anteil an den Erneuerbaren Energien aus. Weitere, allerdings begrenzte Möglichkeiten zum Ausbau der Wasserkraft werden in folgenden Bereichen gesehen:
- Neubau an vorhandenen, nach ökologischen Kriterien ausgewählten Wehrstandorten
- Modernisierung vorhandener Anlagen
- Erhöhung des Ausbaudurchflusses
Die Schaffung neuer Stauseen durch Flutung bewohnter Täler erscheint derzeit wenig zielführend.
Weitere Informationen zum Thema Wasserkraft: https://www.energieland.hessen.de/wasserkraft
Rechtlich gesehen dürfen Pachtverträge eine maximale Laufzeit von 30 Jahren haben. Der Pachtvertrag mit den Gemeinden hat eine Laufzeit von 20 Jahren mit einer Verlängerungsoption von 2 x 5 Jahren. Die Genehmigung kann in Abhängigkeit der Antragstellung befristet sein. Häufig werden befristete Genehmigungen im Bereich von 25 bis 35 Jahre beantragt. Wenn die Anlagen im Rahmen eines „Repowering“ durch neue, leistungsstärkere Anlagen ersetzt werden sollen, ist ein neuer Pachtvertrag sowie ein neues Genehmigungsverfahren hierfür notwendig.
Inwieweit ggf. weitere Anlagen neben den geplanten beantragt werden lässt sich nicht vorhersagen. Sollte der Fall eintreten, müssen jedoch auch neue Windenergieanlagen in der Nähe von Bestandsanlagen das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durchlaufen. Für den konkreten Standort sind insbesondere umfängliche naturschutzfachliche und immissionsschutzrechtliche Voruntersuchungen erforderlich. Es müssen die gleichen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, die auch durch die Bestandsanlagen erfüllt werden mussten.
Grundsätzlich kann zu allen fachlichen Belangen im Rahmen von Einwendungen vorgetragen werden. Diese Einwände werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft.
Beispielsweise wird auf der Grundlage des Naturschutzrechts beurteilt, wie sich die Anlagen auf das Landschaftsbild, auf Vögel oder Fledermäuse auswirken. Sofern z.B. im Rahmen einer Einwendung ein neuer Horststandort vorgetragen wird, so ist dieser durch die Fachbehörde sowie die Genehmigungsbehörde zu prüfen. Nach dem Baurecht wird geprüft, ob die Anlagen planerisch zulässig und standsicher sind. Zudem sind etwa der Arbeits-, Brand-, Denkmal- und Immissionsschutz zu beachten wie auch die Regeln zu Landwirtschaft und Forst sowie Straßen- und Luftverkehr. Wird beispielsweise in einer Einwendung ein weiterer Immissionsort (z.B. Wohnhaus) benannt, so muss dieser im Rahmen des Verfahrens im Hinblick auf die Einhaltung der Richtwerte geprüft werden.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt im Ergebnis mehrere öffentlich-rechtliche Zulassungen oder Genehmigungen mit ein.
Wenn bei der Prüfung der Antragsunterlagen sowie der vorgebrachten Einwendungen festgestellt wird, dass das Vorhaben nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, und deren Einhaltung auch nicht durch Auflagen oder Nebenbestimmungen erreicht werden kann, muss der Genehmigungsantrag abgelehnt werden. Entspricht das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen, hat der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung (siehe § 6 Absatz 1 BImSchG). In diesem Falle hat die Genehmigungsbehörde keinen Ermessensspielraum.
Anlage und Fundament werden komplett zurückgebaut. Hierzu muss der Betreiber eine Verpflichtungserklärung zum vollständigen Rückbau der Anlagen abgeben. Zur Absicherung der Rückbauverpflichtung muss der Betreiber eine Sicherheitsleistung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde hinterlegen. Diese Sicherheitsleistung deckt den Fall ab, dass bei einer Zahlungsunfähigkeit des Betreibers nach dem Ende der Betriebszeit der Rückbau der Anlage gesichert ist. Die Sicherheitsleistung muss vor Baubeginn hinterlegt werden und beträgt 1.000 €/m Nabenhöhe, Bei einem Turm vom 160m Höhe also 160.000€. Der Rückbau der Fundamente benötigt wenige Tage.
Kapitel 7.2 in https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf
Für die meisten verwendeten Baustoffe (Beton, Stahl, Aluminium Kupfer, Verbundwerkstoffe etc.) existieren etablierte Recyclingtechniken. Betonfragmente werden zum Beispiel als Unterbaumaterial im Straßenbau wiederverwendet, Stahl wird in der Regel wieder eingeschmolzen und somit wieder zu einem wertvollen Rohstoff aufbereitet. Auch für die Flügel aus Glasfaser-Verbundwerkstoffen wurden neben der Verbrennung Weiternutzungsmöglichkeiten entwickelt. Die Rotorblätter einiger Anlagen bestehen aus GFK (Epoxidharz). Bei einem Rückbau wird das GFK zerstückelt und kann dann wieder genutzt werden.
Weitere Informationen auch unter https://www.unendlich-viel-energie.de/themen/politik/erneuerbare-energien-gesetz-eeg/von-kopf-bis-fuss-recycling-von-windenergieanlagen (Abruf 10/2019)
Windenergieanlagen sind vollständig zurückzubauen, d.h. es ist nicht nur der Turm, sondern auch die Fundamente und Stellflächen sowie ggf. Zuwegungen zurückzubauen.
Der Schotter der Zuwegung und der Montageflächen wird in der Regel wiederverwendet. Der Beton der Fundamente kann z.B. im Straßenbau Verwendung finden, Metalle werden eingeschmolzen. Pilotanlagen erproben derzeit Anlagentürme aus Holz. Es dürfen keinerlei Altlasten auf den genutzten Flächen zurückbleiben. Nach dem Rückbau des Fundaments wird die Fläche neu mit Boden verfüllt und standortgerecht begrünt bzw. im Wald wiederaufgeforstet. Weitere Informationen im Faktenpapier „Windenergie in Hessen: Natur- und Umweltschutz“ unter https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf
Solare Energieanlagen (Solarthermie und Photovoltaik) auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen auf Freiflächen sind denkmalrechtlich grundsätzlich genehmigungs- /erlaubnispflichtig, da immer eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und Eingriffe in die Substanz eines Baudenkmals einhergehen. Der Grad der Beeinträchtigung ist im Einzelfall zu prüfen und im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die Genehmigungspflicht leitet sich aus der Einhaltung der Denkmalschutzgesetze (öffentlich-rechtliche Vorschrift) ab. Auch wenn es in den Denkmalschutzgesetzen der 16 Bundesländer keine einheitlichen inhaltlichen Strukturen mit einheitlich fachlichen Bezeichnungen gibt, so kann festgehalten werden, dass Solaranlagen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis / Genehmigung bedürfen:
- wegen der Veränderung der Substanz oder des Erscheinungsbilds eines Denkmals
- wegen der Veränderung der engeren Umgebung eines Denkmals, wenn hierdurch die Wechselwirkung zwischen Baudenkmal und dessen prägender Umgebung beeinträchtigt wird
- bei Maßnahmen im Geltungsbereich städtebaulicher Denkmäler (Denkmalbereich, Ensemble, Gesamtanlage).
Weitere Informationen im Arbeitsblatt 37 „Solaranlagen und Denkmalschutz“ auf der Seite der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der BRD unter https://www.vdl-denkmalpflege.de/fileadmin/dateien/Arbeitsbl%C3%A4tter/Nr37.pdf
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Errichtung von Windenergieanlagen auf freien Flächen im Wald. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist jedoch der beantragte Anlagenstandort zu prüfen, eine Alternativenprüfung findet nicht statt. Bei der Standortwahl sind generell verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.
- Bundesverband WindEnergie e.V.
- Bundesverband Erneuerbare Energie
- EnBW
- Deutscher Naturschutzring
- NABU
- Nordrhein-Westfalen - Energiedialog NRW
- Mecklenburg-Vorpommern - Fragen und Antworten zum Thema Wind
- Thüringen - Servicestelle Windenergie
- Baden-Württemberg - Energiewende Baden-Württemberg
- Internationale Energieagentur
- European Wind Energy Association
- Schweizer Agentur für Erneuerbare Energie und Energieeffizienz
- Agentur für Erneuerbare Energien - Föderal Erneuerbar
- Forschungsradar Energiewende