20. September 2019
Während der Veranstaltung wurden über 100 Fragen durch Bürgerinnen und Bürger eingereicht, die Antworten der Experten finden sie nun hier.
Zwei Anlagen befinden sich derzeit im Genehmigungsverfahren.
Acht weitere Anlagen sind in Planung. Hierfür werden aktuell die Planungen von Zuwegung und Standorten von einem Fachplanungsbüro erstellt. Die weiteren notwendigen Gutachten sind ebenfalls in der Erstellung. Voraussichtlich Ende 2019 wird die Firma Abicon mit den weiteren acht Anlagen ins Genehmigungsverfahren gehen.
Die Firma Abicon plant nach dem Gebot der Eingriffsminimierung im Plangebiet sowie nach der technischen Machbarkeit. Zwingend zu beachten ist z. B. das Einhalten der Planungsgrenzen (hier Vorranggebiet HR 32). Außerdem gibt es Vorgaben des Herstellers wie etwa das Einhalten der Abstände der Anlagen untereinander zur Vermeidung von Turbulenzen und Abschattungen. Durch naturschutzfachliche Untersuchungen wird der Anlagenstandort konkretisiert.
Für die zwei Windenergieanlagen (kurz: WEA) im Genehmigungsverfahren „Frielendorf Süd“ gibt es Pläne für die Zuwegung. Diese verlaufen ab der Kreisstraße K 103 auf den vorhandenen Wegen (soweit sie reichen) bis zu den Anlagenstandorten. Für die weiteren acht geplanten Anlagen gibt es bisher lediglich Entwürfe für die Zuwegung.
Und ja, es werden immer – wenn irgendwie möglich - vorhandene Wege genutzt (und ertüchtigt).
Wenn nötig, werden sie ertüchtigt bzw. ausgebaut. Die Wege für die von uns geplanten Anlagen müssen eine Befahrbarkeit von 4,5 m Breite aufweisen. Das heißt, dass Wegränder auch im Wald befestigt und geschottert werden. Außerdem werden Äste, welche auf den Weg ragen, entfernt. Für den langen Schwerlasttransport müssen Kurvenbereiche weiträumig ausgebaut werden.
Schattenwurf wird über eine „Worst Case“-Betrachtung (d.h. eine Betrachtung der ungünstigsten anzunehmenden Bedingungen) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit Hilfe eines Schattenwurfgutachtens vorab geprüft. Vorgabe ist, dass Schatten
auftreten darf.
„Worst Case“ bedeutet dabei, dass angenommen wird, dass die
Sollte es bei der Schattenwurfprognose zu Problemen kommen, werden bereits im Vorfeld einer Genehmigung Abschaltpläne erstellt, um Schattenwurf zu verhindern.
Die Anlagen messen den von ihnen gemessenen Schatten und schalten ab, sobald die Grenzwerte überschritten werden. Sollte also tatsächlich die Sonne den ganzen Tag scheinen, die Rotorflächen senkrecht zur Sonneinfallsrichtung stehen und die Anlage immer in Betrieb sein – muss sie abgeschaltet werden, bevor der Grenzwert von 30 Stunden überschritten wird.
Als energetische Amortisationszeit wird die Zeit bezeichnet, welche die Anlage in Betrieb sein muss, um ihren kumulativen Energieaufwand zu amortisieren. Generell ist der Energieaufwand für die Herstellung einer WEA nach etwa 6 Monaten energetisch amortisiert.
(Wagner, H.-J. (2004): Ganzheitliche Energiebilanzen von Windenergieanlagen. In: Maschinenbau RUBIN 2004. https://docplayer.org/13579050-Ganzheitliche-energiebilanzen-von-windkraftanlagen-wie-sauber-sind-die-weissen-riesen.html)
Der Windpark Fischbach ist zum Vergleich ein gutes Anschauungsobjekt. Die Rodungsflächen für den Anlagentyp V150 sind vergleichbar mit denen des Windparks Fischbach. Da dieser Anlagentyp relativ neu am Markt ist, gibt es bisher erst einen Windpark mit diesem Anlagentyp. Dieser befindet sich in Lübbenow (Brandenburg).
Diese Karte stimmt zwar nicht überall und ist an vielen Stellen veraltet, dennoch gibt sie einen ungefähren Überblick über die Windenergieplanungen in Hessen: http://windrosen.hessen.de/mapapps/resources/apps/windrosen/index.html?lang=de
Technologische Weiterentwicklung, welche in Schwachwindgebieten (Mittelgebirge) zu besseren Erträgen führt, macht den Bau höherer Anlagen mit größeren Rotordurchmessern immer notwendiger, da in der Regel mit steigender Höhe die Windgeschwindigkeiten zunehmen und durch die erhöhte Rotorfläche der Wind besser genutzt werden kann. Zumal durch die Reduzierung der Einspeisevergütung nach der Novellierung des EEG im Jahr 2017 kleinere Anlagen wirtschaftlich schwieriger zu realisieren sind.
Für die zwei im Genehmigungsverfahren befindlichen Anlagen liegt das Schallgutachten bereits vor. Der geplante Anlagentyp wurde mittlerweile von Vestas nachvermessen und ist leiser als vorerst angenommen. Aus diesem Grund wurde das Schallgutachten nach Einreichung noch einmal angepasst und neu eingereicht. Die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm werden laut Gutachten eingehalten.
Siehe auch Frage 1.18 und 1.19.
Den Rechtsrahmen, bezüglich des Lärmschutzes auf die von Windenergieanlagen erzeugten Geräusche (z. B. durch aerodynamische Geräusche an den Blattspitzen, das Getriebe, den Generator oder das Vorbeistreichen des Rotors am Turm) bildet § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetztes BImSchG. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert diese rechtlichen Vorgaben, die Immissionsrichtwerte betragen außerhalb von Gebäuden:
Ausweisung |
Immissionsrichtwert (6:00 bis 22:00 Uhr) |
Immissionsrichtwert (22:00 bis 6:00 Uhr) |
Industriegebiet |
70 dB(A) |
70 dB(A) |
Gewerbegebiet |
65 dB(A) |
50 dB(A) |
Urbanes Gebiet |
63 dB(A) |
45 dB(A) |
Kern-, Dorf- und Mischgebiet |
60 dB(A) |
45 dB(A) |
Allgemeines Wohngebiet |
55 dB(A) |
40 dB(A) |
Reines Wohngebiet |
50 dB(A) |
35 dB(A) |
Kurgebiet, Krankenhaus und Pflegeanstalt |
45 dB(A) |
35 dB(A) |
Quelle: TA Lärm siehe http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm
Diese Werte werden im Genehmigungsverfahren mit Hilfe eines Schallgutachtens überprüft. Bei der Überschreitung der Richtwerte, muss die Windenergieanlage in einem geräuschreduzierten Modus laufen, um die Richtwerte einzuhalten. Im Zuge der Genehmigung ist die Nachvermessung von Schall und Schatten in der Regel eine Nebenbestimmung, die einmalig durchgeführt werden muss, um die Einhaltung der Richtwerte zu kontrollieren.
Das Schallgutachten schließt dies, aufgrund von gesetzlich vorgegebenen Grenzwerten (TA Lärm), aus. Ggf. muss die WEA z.B. nachts im so genannten „schallreduzierten Betrieb“, also mit verringerter Leistung, laufen.
Siehe auch Frage 1.17 (Schallprognose) und Frage 1.18 (Allgemeine Informationen zum Thema Schall)
Antwort des Planungsbüros PlanGIS: Nach den Anforderungen zur Schallausbreitungsberechnung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), die auch in Hessen zur Anwendung kommen müssen, sind die Oktav-Frequenzen von 63 Hz bis 8.000 Hz in der Berechnung zu berücksichtigen. Darunter und darüber findet keine Berechnung und somit auch keine Bewertung statt. Unterhalb von 10 Hz (Infraschallbereich) findet somit weder eine Berechnung noch eine Bewertung statt. In diesem Bereich unterhalb von 10 Hz bedarf es bei einer möglichen Messung spezieller Instrumente, sodass auch bei einer Vermessung einer Schallquelle z. B. einer WEA diese Bereiche normalerweise nicht berücksichtigt werden.
Ein direkter Flächenvergleich zwischen Erneuerbaren und konventionellen Energieträgern ist ohne weiteres nicht möglich. Die Erzeugung von Erneuerbaren Energien basiert auf Dezentralisierung, die Konventionelle aus Atom und Kohle auf zentrale Versorgung aus Großkraftwerken.
Am ehesten bietet sich ein Vergleich zwischen Windenergie und Photovoltaikanlagen an. Eine WEA mit 4,5 MW Leistung nimmt etwa 0,7 – 1,0 ha Fläche ein, eine PV-Anlage benötigt für diese Leistung etwa 5 ha Fläche.
Das Flächenäquivalent eines Kohlekraftwerks lässt sich am ehesten durch den Materialeinsatz bestimmen. Um 1 kWh Strom zu erzeugen benötigt man aufgrund des Wirkungsgrades von 35 Prozent und den Verlusten bei der Stromproduktion ca. 350 g Steinkohle. Bei einem Jahresertrag einer mittelmäßigen Binnenland WEA von 12.000 MWh bräuchte man also 4.200 t Kohle pro Jahr.
Siehe auch: https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/01-mensch-und-umwelt/03-naturschutz/FINAL_-_BWE-Broschuere_-_Windenergie_und_Naturschutz_-_20190823_aktualisiert_Online_01.pdf
Der Antrag nach BImSchG wird beim zuständigen Regierungspräsidium, in diesem Fall Kassel, gestellt. Behörden inkl. Gemeinde werden eingebunden. Die zwei im Genehmigungsverfahren befindlichen Anlagen werden ohne öffentliche Offenlage behandelt. Der Antrag über die weiteren acht Anlagen wird im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Einbeziehung der Öffentlichkeit stattfinden.
Die erste Offenlage des Regionalplans erfolgte im Januar 2013, die zweite Offenlage im November 2014.
Ja, das ist richtig. Das EEG sieht einen Aufschlag auf die von der BNetzA genehmigte Vergütung im Verhältnis zum so genannten „Referenzstandort“ vor. Die Berechnung ist kompliziert und nicht in wenigen Worten zu beschreiben. Das Verfahren wird im EEG 2017 geregelt, siehe dazu: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_2.html
Zur Projektierung von Windenergieanlagen gehört eine kontinuierliche Wirtschaftlichkeitsberechnung. Rechnen sich Planung und Bau nicht, wird kein Projektierer trotzdem planen. Für jedes geplante Projekt wird eine eigene GmbH & Co. KG gegründet. Die zugehörige Komplementärin haftet für die KG.
Siehe auch Frage 1.29.
Bei der letzten Informationsveranstaltung im Jahr 2016 informierte Abicon über den damals geplante Anlagentyp N117, welcher eine Nabenhöhe von 140 m und eine Gesamthöhe von etwa 200 m hat. Der jetzt geplante Anlagentyp V150 hat eine Nabenhöhe von 166 m und eine Gesamthöhe von etwa 241 m. Dieser Anlagentyp wurde Bürgermeister Vaupel 2018 mitgeteilt.
Die Windenergieanlagen sind auf eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren ausgelegt. Ist der Betrieb einer Anlage auch noch nach 20 Jahren wirtschaftlich sinnvoll, so kann diese auch über die 20 Jahre weiter betrieben werden. Für die Zeit danach hat der Betreiber bereits jetzt eine Bürgschaft für den Rückbau hinterlegt. Idealerweise werden sie im Wald wieder Stück für Stück abgebaut und in strukturschwächeren Ländern weiterbetrieben oder in großen Teilen recycelt. Das Recycling der Rotorblätter gestaltet sich aufgrund der Zusammensetzung aus Glasfaserkunststoffen, Kohlefasern und anderen Kunststoffen als herausfordernd, aber nicht unmöglich. Denn für die thermische Verwertung alter Rotorblätter sind immer mehr spezialisierte Verfahren im Einsatz. Besteht die Möglichkeit des Repowerings, also des Ersetzens von Altanlagen durch neue effizientere Anlagen am Standort der abgebauten Windenergieanlage, kann auch so dafür gesorgt werden, dass der Betrieb an Ort und Stelle mit einer neuen Windenergieanlage über 20 Jahre hinaus geht.
Durch die Projektierung von Windenergieanlagen vor Ort erhöht sich die regionale Wertschöpfung. So werden beispielsweise für den Bau vorzugsweise Bauunternehmen aus der Region beauftragt. Ziel ist es, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger von der Energiewende profitieren. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten an finanziellen Bürgerbeteiligungsmodellen. Eine mögliche Crowdinvesting Plattform ist Ecozins (www.ecozins.de), über die Sie sich online an einem Erneuerbaren Energien Projekt beteiligen können.
Die „Bambi Wiese“ ist Eigentum der Gemeinde Frielendorf. Die Waldhütte „Waidmannslust“ steht auf Eigentumsflächen des Landesbetriebs HessenForst. Da sich beide Flächen im öffentlichen Eigentum befinden, können Eigentums-Informationen öffentlich z.B. unter folgendem Link abgerufen werden: http://wrrl.hessen.de/mapapps/resources/apps/wrrl/index.html?lang=de
Die Wiese wird voraussichtlich teilweise für die Zuwegung überbaut. Als Ausgleich werden landwirtschaftlich genutzte Flächen extensiviert. Vermutlich werden auf der „Bambi”-Wiese während der Bauphase auch verschiedene Materialien gelagert werden. Nach Bauende wird die Wiese - soweit möglich - wieder in den Ursprungszustand versetzt, die geplante Zuwegung würde jedoch bestehen bleiben.
Generell werden für eine Windenergieanlage zwischen 0,7 und 1 ha Wald gerodet. Für die zwei Frielendorf Süd Anlagen, welche sich im Genehmigungsverfahren befinden, gilt laut Forstgutachten:
Anlagen
Zuwegung:
Übrigens: Auch die Waldwiese ist eine Rodungsfläche, die durch Abicon ausgeglichen wird. Zwar werden hier keine Bäume entnommen, jedoch Fläche auf der sich der Wald sonst ausbreiten könnte.
Im Rahmen der Genehmigungserteilung ist eine öffentliche Auslegung bindend. Diese muss vom Regierungspräsidium Kassel öffentlich bekanntgegeben werden. Beim Regierungspräsidium können Sie sich informieren, wann die öffentliche Bekanntmachung stattfindet. Dies wird in der Regel auch in Zeitungen bekannt gegeben. Eine Bereitstellung der Genehmigung oder der Gutachten über das Genehmigungsverfahren ist nicht angedacht.
Schall sind Schwingungsbewegungen, die sich in festen, flüssigen oder gasförmigen Medien ausbreiten können. Je nach Medium kommen spezielle Messgeräte zum Einsatz. Man unterschiedet beim Schall verschiedenen Parameter wie Schallintensität, Schalldruckpegel oder Schallleistungspegel. Detailliert erläutert unter:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/verbraucherservice-laerm/grundlagen-der-akustik (Abruf Oktober 2019)
Den Umgang mit Schall bei Vorhaben legt die Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) fest.
Ja, die Drehzahl der Rotorblätter kann reduziert werden und wird, wenn nötig reduziert. Sollte es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beispielsweise festgestellt werden, dass der Artenschutz oder der Mensch in seinem täglichen Umfeld (auch nachts) über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gestört wird, werden Windenergieanlagen auch tagsüber oder in der Nacht in der Drehzahl reduziert oder gar abgeschaltet. Dadurch wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in jede Richtung recherchiert und es müssen externe und unabhängige Gutachten zum Artenschutz, zur Schallsituation, zum Schattenwurf, zur Standsicherheit (Darf die Anlage an dem Standort über 20 Jahre betrieben werden?) und eine Sichtbarkeitsanalyse (Von wo ist sind die Anlagen überhaupt sichtbar?) erstellt werden. Hersteller und Betreiber haben keinen Einfluss auf die Gutachter. Die Ergebnisse der unabhängigen Gutachter werden von der Genehmigungsbehörde (RP Kassel) geprüft und dann als Betriebsauflage in der Genehmigung festgesetzt. Diese Abschaltungs- oder Reduzierungsauflagen müssen die Betreiber jederzeit einhalten.
Zum einen werden die Abschaltvorgaben (s. Frage 2.7) innerhalb unserer WEA-Steuerung in die Software installiert, sodass die Anlagensteuerung, die genauen und von der Behörde vorgegebenen Abschalt- bzw. Reduzierungszeiten von sich aus kontrolliert und steuert.
Zusätzlich wird die besagte Anlagensteuerung vor Inbetriebnahme von einem herstellerunabhängigen und von der Behörde freigegebenen Gutachter kontrolliert und freigegeben und im Inbetriebnahme-Protokoll festgehalten. Darüber hinaus ist die Funktionsweise und Funktionsfähigkeit der Abschalt- und Drehzahlreduzierung in unseren Windenergieanlagen vom TÜV-Nord geprüft und freigegeben.
Die generelle Kontrollpflicht obliegt den örtlichen Behörden, die die Genehmigung erstellen wird.
Die Rotorblätter bestehen aus Glasfaser-Verbundwerkstoffen. Neben der Verbrennung wurden verschiedene Weiternutzungsmöglichkeiten entwickelt. Um die Haltbarkeit der Rotorblätter für die Windenergieanlagen zu gewährleisten, hat ENERCON zusammen mit einem Zulieferer ein besonders widerstandsfähiges Erosionsschutzsystem entwickelt. Im äußeren Bereich der Blattvorderkante wird bei der Produktion der Rotorblätter ein sogenannter „Impact Absorption Layer“ (IAL) aufgebracht. Dabei handelt sich um eine hochabriebfeste Polyethylen-Schicht, verbunden mit einer darunterliegenden dämpfenden Elastomer-Schicht. Die äußere Schicht, ein extrem erosionsbeständiges Material, dient dem langfristigen Schutz der Oberfläche. Die darunterliegende Elastomer-Schicht dient als Verbindungsschicht zum Material des Rotorblatts. Das IAL-System bewirkt, dass auftreffende Partikel und Regentropfen die Oberfläche nicht beschädigen und die Rotorblätter dadurch wirkungsvoll und langfristig vor Erosion geschützt werden. Die Schutzwirkung ist durch unterschiedliche Erosionstests nachgewiesen. Das IAL-System wurde sowohl in einem Hochdruckwasserstrahltest als auch in einem Helikopterteststand getestet. Während marktübliche Erosionsschutzsysteme bereits nach weniger als einer Stunde vollständig zerstört waren, zeigte das IAL-System selbst nach einem Vielfachen dieser Testdauer keine nennenswerten Schäden.
Zusätzlich wurde die UV-Beständigkeit des IAL-Systems getestet. Nach Testende zeigte sich weder eine Oberflächenveränderung noch Versprödung des Materials. Die deutlich verbesserte Erosionsbeständigkeit, der mit IAL ausgestatteten Rotorblätter wurde an Windenergieanlagen an Extremstandorten weltweit erfolgreich erprobt. Die aerodynamische Effizienz der Rotorblätter bleibt mit dem IAL-System langfristig erhalten. Das für alle ENERCON Rotorblatttypen geeignete System wird bei der Herstellung angewendet und kann an sich bereits im Einsatz befindlichen Rotorblättern nachgerüstet werden.
Weitere Informationen auch unter https://www.unendlich-viel-energie.de/themen/politik/erneuerbare-energien-gesetz-eeg/von-kopf-bis-fuss-recycling-von-windenergieanlagen (Abruf September 2019)
Die generelle Rotorblattreinigung ist Bestandteil der regelmäßigen, jährlichen Wartungsintervalle. In der Regel findet vor einer Reinigung eine Sichtprüfung statt. Hier wird neben dem Verschmutzungsgrad, vorrangig Schmutz aus Regen und Staub, auch der Zustand (Risse oder andere Schäden am Rotorblatt) sichtgeprüft. Tote Insekten spielen hier weniger eine Rolle, warum lesen Sie in Frage 2.11.
Derzeit gibt es keine verlässlichen Zahlen, um diese Frage beantworten zu können. Die DLR-Studie, die Aufruhr ausgelöst hat, war indes nur eine Modellrechnung, die auf theoretischen Annahmen beruhte. Der Autor selbst regte weitere Untersuchungen in der Praxis an (https://www.erneuerbareenergien.de/nichts-gelernt-cdu-politiker-waermt-insektendebatte-auf) (Okt. 2019).
Hier eine Beispielrechnung zur Studie der DLR:
Vereinfacht dargestellt stehen in Deutschland ca. 30.000 WEA, bei einen Rotorradius von 71 Metern (Radius der aktuellen WEA-Generation) entsteht ein überstrichenes Volumen von ca. 30.000 x 1.500.000m³ = 45km³. Die tatsächliche Zahl ist sogar geringer, da über Zweidrittel der aktiven Windenergieanlagen noch alten Generationen entsprechen, mit größer/gleich 50 Meter Rotordurchmesser. Diese Betrachtung ist also ein „worst-case“ für den Konflikt Insekten - Windenergieanlage.
Laut DLR Studie besitzt die Luft über Deutschland (bis 200m Höhe) 80000 km³. Somit beträgt der Flächenanteil von Windrädern 0,056 % und diese 0,056% sind dann für ein jährliches Insektensterben von 12.000 Tonnen verantwortlich. Allein diese Zahlen zeigen uns, dass die Ergebnisse der Studie schwer nachzuvollziehen ist und zwingend weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Angenommen an einem Tag X in der Zukunft gäbe es nur WEAs mit einem Rotorradius von 100 Metern, selbst dann (100m Radius = 4.000.000m³ x 30.000 WEA =120 km³ Fläche auf 80000m³ sind 0,15 %) ist der Anteil der Windenergieanlagen zum restlichen Raum weiter verschwindend gering.
Der oben beigefügte Artikel listet wunderbar die eigentlichen Probleme des Insektensterbens auf denn:
Laut des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) werden in deutschen Wäldern jährlich 400.000 Tonnen Insekten von Vögeln gefressen und das Bundesamt für Naturschutz listet als Hauptursachen Pflanzenschutzmittel und zusätzlich urbane Strukturen wie vor allem Straßen und Schienenverkehr auf. Eine Gefahr durch Windräder sei daher zu vernachlässigen (Erneuerbare Energien.de 2019)
Ja. Jede WEA wird lediglich über eine gemeinsame Kabeltrasse miteinander verbunden und an die naheliegende Hochspannungstrasse vor Ort eingebunden. Die Kabel der Windenergieanlagen verlaufen unterirdisch und parallel zur Wegeführung. Es wird keine weiteren Eingriffe in die Natur geben und es wird keine neue Stromtrasse oder Hochspannungsleitung gebaut.
Je höher die Windenergieanlagen und je größer der Rotorkreis, desto höher ist der Windenergieertrag. Die momentane Entwicklung von Windenergieanlagen hat Nabenhöhen bis 180 Meter und einen Rotordurchmesser von bis zu 165 Meter hervorgebracht. Bei WEA dieser Größe muss der Aufbau und Betrieb klar mit einer Kosten-/Nutzenanalyse einhergehen.
Die multifunktionale Forstwirtschaft soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen unserer Wälder erhalten und mehren. Um den Wald für den Klimawandel fit zu machen, setzt HessenForst auf Mischbestände mit mehreren Baumarten in unterschiedlichen Altersphasen. Unseren heimischen Baumarten, wie z. B. Eiche, Buche, Tanne, Kirsche, Hainbuche oder Ahorn, kommt dabei eine besondere Rolle zu, da sie ein stabiles Grundgefüge bilden.
Bis zu einem gewissen Grad spielen auf besonders trockenen Standorten auch nichtheimische Baumarten eine Rolle, die dort das Waldgefüge und seine Funktionen erhalten, wo heimische Baumarten an ihre ökologischen Grenzen stoßen. Mit Blick auf die aktuelle Situation hat die Hessische Landesregierung einen „12-Punkte-Plan“ für den hessischen Wald beschlossen. Hier sind unter anderem das Programm „Mischwald für Morgen“ sowie Hilfen für private und kommunale Waldbesitzer vorgesehen. Weitere Informationen über den 12-Punkte-Plan finden Sie hier: https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/12-punkte-plan-zum-schutz-der-waelder-im-klimawandel-vorgestellt-0
Walderhaltung und der Ausbau der Erneuerbaren Energien sind gleichermaßen angewandter Klima- und Umweltschutz. Beide Teilkomponenten müssen konsequent verfolgt und in Einklang gebracht werden. Der Raumbedarf auf 2 % der Landesfläche für Erneuerbare Energien aus Windenergie kann abseits von Siedlungen auch in Waldgebieten erfüllt werden, und zwar ohne das Waldgefüge übermäßig zu beinträchtigen: Denn forst- und naturschutzfachlich wertvolle Bestände - auch innerhalb von Windvorranggebieten - werden geschont! Dieser Grundsatz der „Eingriffsminimierung“ gilt immer! Eine Anlagenplanung und Trassenführung werden dementsprechend beispielsweise entlang der vorhandenen Forstwege gelegt.
Sobald für einen Anlagenstandort ein Genehmigungsverfahren angestoßen wird, wird er einschließlich der forstlichen Belange, im Rahmen eines Immissionsschutzverfahrens geprüft und genehmigt oder abgelehnt. In diesem Verfahren werden u. a. auch Naturschutz, Wasserschutz, Schallschutz und Bodenschutz geprüft.
Eine Genehmigung der einzelnen Anlagen wird i.d.R. für 30 Jahre erteilt - wobei man prinzipiell von 25 Betriebsjahren ausgeht. Die Nachsorge regelt der hessische „Rückbauerlass“. Nach dem Betriebsende der Anlage werden der benötigte Standplatz von 0,5 ha (dauerhafte Rodung für 25 Jahre) und die weiteren etwa 0,5 ha (temporäre Rodung) Arbeitsfläche während der Bauphase zurückgebaut. Dies beinhaltet auch den Rückbau des Fundaments, eine Reliefrückbildung und Wiederbewaldung der Fläche.
Für die Wiederaufforstung auf den im Jahr 2018 und 2019 durch Stürme und Dürren geschädigten Waldflächen werden in den nächsten Jahren 100 Mio. neue Bäume benötigt. Um seine Funktionen auch in Zukunft ausfüllen zu können, braucht unser Wald daher unsere entschlossene Unterstützung. Deshalb wird die Hessische Landesregierung den Wiederaufbau des Waldes im Umfang von insgesamt über 200 Mio. Euro zusätzlich bis 2023 unterstützen.
Betreffend die Verträglichkeit von Windenergieprojekten und der Waldschutzsituation siehe Frage 3.3.
Warme und trockene Bedingungen sind ideale Bedingungen für Borkenkäfer, die sich in den letzten beiden Jahren massenhaft vermehren konnten. Die Käferbrut entwickelt sich in warmen Jahren schneller und ist weniger gefährdet durch Frost und Pilzbefall. Hinzu kommt, dass die Wirtsbäume (v.a. Fichte) durch Trockenstress geschwächt sind und die Einbohrversuche der Käfer nicht mehr abwehren können. Durch Sturmereignisse und einhergehenden Windwurf steht zudem massenhaft Brutmaterial zur Verfügung. In der Folge befällt der Käfer geschwächte und vitale Bestände gleichermaßen.
Vorrangig vorhanden sind Buchen, Fichten, Kiefern, Lärchen und Eichen - die anteilige Verteilung ist absteigend aufgeführt. Im Nordwesten befinden sich jüngere etwa 30-jährige Fichtenbestände, die sich zukünftig mit den tendenziell trockeneren Klimabedingungen auseinandersetzen müssen. Im nordöstlichen und mittleren Bereich wachsen ältere Buchenbestände in der Altersspanne von 140 bis 180 Jahren. Über einen ehemaligen älteren Fichtenbestand, der bereits größtenteils dem Borkenkäfer zum Opfer fiel, erstreckt sich das Gebiet in den kieferdominierten Süden. Dort wachsen Kiefern in Alter zwischen 50 bis 90 Jahren.
HessenForst bewirtschaftet im Auftrag der Landesregierung den Staatswald des Landes Hessen. Der Staatswald steht im wirtschaftlichen Eigentum des Landesbetriebs HessenForst, einer rechtlich unselbständigen Einrichtung im Umweltressort der Landesverwaltung. Beim Staatswald handelt es sich nicht unmittelbar um Eigentum je hessischem Bürger in ideellen Anteilen. Die Bürgerinnen und Bürger des Landes Hessen entscheiden in einem demokratisch legitimierten Prozess über die Zusammensetzung des Hessischen Landtags und folglich über die Entscheidungen der Landeregierung.
Im Genehmigungsverfahren wird natürlich auch der Artenschutz betrachtet. Eine präzise Untersuchung durch Biologen stellt zunächst über einen Zeitraum fest, wo sich konkret Schlafbäume, Wochenstuben und Winterquartiere befinden. Ein wesentlicher Bestandteil ist der Nachweis der betroffenen Arten. Eine starke Beeinträchtigung des Habitats ist nicht genehmigungsfähig.
Es wird grundlegend unterschieden zwischen naturschutzfachlichem und forstfachlichem Ausgleich. Für den forstlichen Ausgleich wird ein Quadratmeter Rodungsfläche mit einem Quadratmeter Aufforstungsfläche ausgeglichen. Sollte es keine genehmigungsfähigen Aufforstungsflächen geben, kann der Ausgleich auch durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe erfolgen.
Naturschutzfachlich wird der Eingriff auf Grundlage des Ökopunktesystems ausgeglichen. Der Waldbestand wird in Ökopunkten bewertet, der Ausgleich muss die Eingriffspunktzahl ausgleichen oder übertreffen.
Die Festsetzung über den jeweiligen Ausgleich erfährt der Betreiber mit Zustellung des Genehmigungsbescheides. Art und Umfang, sowie Ort der Ausgleichsmaßnahmen werden dort vorgegeben. HessenForst kann forst- und naturschutzfachliche Maßnahmen gegenüber der Genehmigungsbehörde vorschlagen.
Ökologische Entwicklungsstadien sind unterschiedlich und bevorteilen entsprechend unterschiedliche Arten; verschiedene Baumarten wachsen unterschiedlich schnell. Funktionaler Ausgleich ist durch eine kontinuierliche Waldbewirtschaftung und -pflege gegeben. Eine junge Buche benötigt 100 Jahre, bis sie den alten Baum „ersetzt“. Doch auf dem Weg dorthin übernimmt sie wichtige Funktionen und schafft Habitate, die Platz für Tier- und Pflanzenarten bieten, die auf jüngere Waldbestände angewiesen sind.
Aufforstungsflächen werden im Voraus vom RP ausgewiesen und in den Flächenplänen als Vorrangfläche für Aufforstungen festgehalten. Bei Bedarf können diese Flächen entsprechend bepflanzt werden. Ziel ist hierbei die Förderung heimischer Baumarten und Etablierung intakter, multifunktionaler Waldaußenränder mit möglichst vielen heimischen Straucharten, sowie Bäumen erster und zweiter Ordnung, um einen waldökologischen und naturschutzfachlichen Mehrwert für die Nutz- und Schutzfunktionen des Waldes zu ermöglichen.
Im Vorfeld der Genehmigung werden Gutachten zu der lokalen geologischen Struktur und der Wassergefährdung erstellt. Hierfür können beispielsweise Bohrungen oder seismologische Untersuchungen durchgeführt werden. Diese Gutachten werden vom Regierungspräsidium im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Klarheit hierüber ist dementsprechend mit dem Gutachten zu erwarten.
Es gibt im Bereich der forstlichen Fachwelt mehrere Staatsforstbetriebe als Landesforst, Landesbetriebe oder Anstalten des öffentlichen Rechts, forstliche Versuchsanstalten, forstliche Fakultäten und Fachinstitute sowie die Fachstellen der jeweiligen Ministerien. Eine ausreichende Übersicht und fachlich neutrale „Korrektheit“ ist allen gleichermaßen - schon aufgrund der geltenden Forstgesetze - eine Vorgabe. Eine geeignete Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sich über waldbezogene Fakten zu informieren, bieten Anwendung wie das „Bürger-GIS (Geographisches Informationssystem)“. Diese werden von den Landkreisen gepflegt und enthalten neutrale Informationen über Wald und Natur.
Ein „normaler“ Waldweg hat im „Normalfall“ eine Fahrbahnbreite (geschottert) von 3,5m, zwei Banketten mit etwa 0,75m, einen Seitenstreifen von 2m (bis 5m zum Poltern) und einen Graben von etwa 1m. Dies ergibt bei „normalen“ Forstwegen einen Lichtraumprofilbedarf von etwa 8m Breite. Dies ist durch die örtlichen Gegebenheiten jedoch sehr variabel. Meistens wird nur die Fahrbahnbreite als Wegekörper wahrgenommen.
Durch das Einwachsen der holzigen und nichtholzigen Vegetation in das Lichtraumprofil erscheint der Wegekörper oftmals deutlich schmaler. Eine Pflege und Freihalten des Lichtraumprofils ist für die Waldpflege nur alle paar Jahre üblich, insofern ist teils starker Einwuchs in das Lichtraumprofil möglich.
Ein Ausbau für den Bau der Windenergieanlagen bedarf einer Wegebreite von etwa 4m bis 4,5m Fahrbahnbreite. Bei Einhalten der bestehenden Wegetrassen ist es möglich, dass keine Erweiterung des Lichtraumprofils, sondern nur dessen Pflege mittels Mulchen oder Hochastung erforderlich ist.
In Kurven ist die Situation höchst wahrscheinlich eine andere. Hier wird aufgrund des Überschwenkbereichs der Anlagenbauteile eine Erweiterung als temporäre Rodung stattfinden müssen. Diese wird im Anschluss an die Bautätigkeit wiederbegrünt.
AUFGABE DER REGIONAPLANUNG
Der Regionalplanung nicht nur im Regierungspräsidium Kassel, sondern in allen drei hessischen Regierungspräsidien kommt die Aufgabe zu, die politischen Zielvorgaben zu entsprechenden Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung in den Teilregionalplänen Energie umzusetzen. Dabei gilt der 2 %-Richtwert des Landes Hessen für jede Planungsregion, für die Planungsregion Nordhessen bedeuten 2 % rund 16.600 Hektar. Mit dem Teilregionalplan Energie bezieht die Regionalplanung aber auch die Entwicklung der Energiegewinnung aus anderen erneuerbaren Quellen wie Sonne, Biomasse und Erdwärme mit ein.
Die seitens der Landesregierung geforderte Ausschlusswirkung der Vorranggebiets-Ausweisung beim Thema Windenergie soll die eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich eingrenzen. Mit den Flächenfestlegungen in den Plänen werden zwar einerseits abgestimmte Gebiete zugunsten der Windenergienutzung ausgewiesen, aber andererseits verhindern sie einen befürchteten Wildwuchs beim Bau der Anlagen. Erfolgt nämlich durch die Regionalplanung eine Konzentration der Windenergienutzung auf bestimmte Vorranggebiete, wird sie in allen anderen Bereichen unzulässig. Das bedeutet, dass außerhalb dieser Gebiete Bauanträge auf die Errichtung von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz keine Aussicht auf Erfolg haben und schon im Vorfeld abgewiesen werden können.
Die Ausweisung von rund 2 % der Landesfläche stellt also sicher, dass zum einen der Energiewende ausreichend Raum zur Verfügung gestellt wird, dass zum anderen aber jenseits davon keine Windenergieanlagen mehr errichtet werden dürfen und somit weite Bereiche der Planungsregion frei von Anlagen bleiben.
Zu Beginn des Planerstellungs-Prozesses steht die Ermittlung geeigneter Flächen unter Beachtung eines einheitlich anzuwendenden Katalogs von sogenannten Tabu-Kriterien: Geeignet sind zuerst einmal alle Flächen, auf denen der Wind stark genug weht, um so viel Strom zu erzeugen, dass sich Bau und Betrieb einer Windenergieanlage lohnen. In einer Mittelgebirgslandschaft sind das vor allem die Höhenlagen. Es kommen aber noch viele andere Eignungs- oder Beschränkungsaspekte hinzu. Im Zentrum steht dabei immer die Betrachtung der unterschiedlichen Schutzgüter wie Mensch, Natur, Wasser, Wald etc., um die Beeinträchtigungen für diese möglichst gering zu halten.
Nachdem potenzielle Flächen ermittelt sind, werden die Vor- und Nachteile der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen zusammengetragen und abgewogen. Diese Abwägung muss transparent und objektiv nachvollziehbar sein, denn sie muss notfalls der gerichtlichen Überprüfung standhalten. Aus den Ergebnissen der Abwägung entsteht nach einem mehrjährigen und mehrstufigen Verfahrensweg und unter Beratung und Beschlussfassung durch die Regionalversammlung ein Entwurf des Teilregionalplans Energie, der abschließend durch die Landesregierung genehmigt und in Kraft gesetzt wird.
(Quelle: FAQs auf der Homepage des RP)
AUFGABE DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS
In Deutschland sind Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m genehmigungsbedürftig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Genehmigungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist in Hessen das für die Region zuständige Regierungspräsidium. Im Genehmigungsverfahren wird neben den Anforderungen des BImSchG (u.a. im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf) auch die Einhaltung aller anderen Fachgesetze geprüft. Dazu werden unter anderem die Standortgemeinde und eine Vielzahl von Fachbehörden und Fachleuten beteiligt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist darüber hinaus eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung notwendig und es wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Eine Genehmigung nach dem BImSchG schließt andere Genehmigungen, die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen erforderlich sind (z. B. die Baugenehmigung oder die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung) ein. Die Voraussetzungen dieser Genehmigungen werden innerhalb des Genehmigungsverfahrens geprüft. Der Antragsteller muss im Genehmigungsantrag ein umfangreiches Paket an Unterlagen vorlegen. Für manche Bereiche (Lärm, Schattenwurf, Vogelschutz, Standfestigkeit) sind in der Regel Sachverständigengutachten erforderlich. Im Lärmgutachten beispielsweise wird unter Berücksichtigung des Schallleistungspegels der Anlage und der nächstgelegenen Bebauung eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt, deren Ergebnis mit den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) verglichen wird. In den Fachbehörden prüfen Spezialisten die vorgelegten Antragsunterlagen und Gutachten unter anderem darauf, ob der Schutz der Anwohner, der Natur und des Umfelds gewährleistet ist.
Wenn es nötig ist, kann eine Genehmigung mit entsprechenden Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Sollte bei der Prüfung der Antragsunterlagen festgestellt werden, dass das Vorhaben nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, und deren Einhaltung auch nicht durch Auflagen oder Nebenbestimmungen erreicht werden kann, muss der Genehmigungsantrag abgelehnt werden. Entspricht das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen, hat der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung (siehe § 6 Absatz 1 BImSchG). In diesem Falle hat die Genehmigungsbehörde keinen Ermessensspielraum.
Weitere Informationen: https://www.energieland.hessen.de/pdf/Faltblatt_IV_-_Windkraftanlagen.pdf
Die Frage bezieht sich auf das Ergänzende Verfahren im Zusammenhang mit der aktuell beim VGH vorliegenden Klage gegen den Regionalplan.
Am Ergänzenden Verfahren als 3. Offenlegung des Teilregionalplans Energie nimmt lediglich das Windvorranggebiet Batzenberg teil. Dieses war um 3 ha verkleinert worden, um den Abstand zur Therapie-Einrichtung Batzenmühle zu gewährleisten. Das Windvorranggebiet Waltersberg unterlag keinen Veränderungen und ist daher auch nicht Gegenstand des Ergänzenden Verfahrens. Die Anzahl der zu genehmigenden Windenergieanlagen steht in keinem Zusammenhang mit den Änderungen durch das Ergänzende Verfahren. Ausführliche Informationen zum Ergänzenden Verfahren: https://rp-kassel.hessen.de/erg%C3%A4nzendes-verfahren-zum-teilregionalplan-energie
Da der Regionalplan Vorranggebiete für Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung ausweist, dürfen Windenergieanlagen ausschließlich in diesen errichtet werden. Windvorranggebiete werden nach bestimmten Kriterien ausgewiesen, die u.a. einen Mindestabstand zu Siedlungen beinhalten. Zum Thema „Windenergie im Wald“ lesen Sie die Antworten 1.5 und 1.6.
Bei der Ausweisung der Windvorranggebiete fanden viele Faktoren / Kriterien Berücksichtigung, u. a. der Abstand zu Siedlungen, naturschutzfachliche Aspekte und nicht zuletzt die Windhöffigkeit [Windhöffigkeit: durchschnittliches Windaufkommen an einem bestimmten Standort (als Maßstab für die Gewinnung von Windenergie)], die auf Bergkämmen im Vergleich zu tiefer gelegenen Bereichen deutlich höher ist. Außerdem liegen die Offenlandbereiche häufig viel zu dicht an den Ortslagen, so dass der erforderliche 1000 m-Abstand nicht eingehalten werden kann. Darüber hinaus hat bereits der Hessische Energiegipfel 2011 festgestellt, dass die Energieziele des Landes Hessen ohne Einbeziehung der Waldflächen für die Nutzung der Windenergie nicht erreicht werden können.
Die Hessische Landesregierung hat sich, getragen von einer breiten Mehrheit, mit dem Energiezukunftsgesetz und der Änderung des Landesentwicklungsplanes dafür entschieden, in einer Größenordnung von 2 % der Landesfläche, Flächen für die Windenergienutzung in Hessen bereitzustellen. 86,4 % dieser Fläche befinden sich in Waldgebieten. Diese Entscheidung ist gleichzeitig mit dem Willen verbunden, dass auf der übrigen Landesfläche, also 98 %, ein Windenergieausbau unterbleiben muss.
Bei einem Waldanteil von 42 % (Tendenz steigend) der Landesfläche kann Hessen zur Realisierung seiner energiepolitischen Ziele Waldflächen nicht vom Windenergieausbau aussparen. Die wind- und ertragreichen Standorte sind insbesondere auf den Höhen der hessischen Mittelgebirge anzutreffen. Dies bedingt, dass Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie schwerpunktmäßig in Waldbereichen liegen. Die Fläche eines Vorranggebietes ist dabei nicht identisch mit der tatsächlichen Waldinanspruchnahme im Sinne eines endgültigen und vollständigen Verlustes.
Diese Vorgehensweise wird von der Regionalplanung durchaus gefordert und bei den Standort-Planungen bereits so weit wie möglich praktiziert. Im Plantext zum Teilregionalplan Energie (Nordhessen) heißt es als Grundsatz im Kapitel 5.2.2.1: „Rodungen für Standorte von Windenergieanlagen im Wald sollen nur im dafür erforderlichen Umfang durchgeführt werden, dabei sind Windwurfflächen und Blößen vorrangig zu nutzen.“
Quelle: https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/Brosch%C3%BCre_Finaldruck.pdf
Soweit es im Einzelfall möglich ist, werden in den Windvorranggebieten bevorzugt Windwurfflächen und ökologisch weniger bedeutsame Waldbestände für die Bauflächen in Anspruch genommen. Hinzu kommt, dass gerade viele windenergiesensible Vogelarten ihre Horste im Waldrandbereich und ihre Nahrungsreviere im Offenland haben.
Das Bundesnaturschutzgesetz macht unter anderem den Schutz der Schönheit der Landschaft zur Pflicht. Landschaftsplaner fertigen deshalb Analysen an, mit denen u.a. die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen ermittelt wird. Im Faktenpapier Landschaftsbild und Tourismus heißt es weiterhin: „Landschaft und Tourismus spielen auch bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen eine Rolle. Auf der Ebene der Regionalplanung sind weder die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch die Sorge um die touristische Attraktivität einer Region Ausschlusskriterien für den Bau von Windenergieanlagen. Die Regionalplanung behandelt das Landschaftsbild als Restriktionskriterium. Das bedeutet, dass es im Zuge der Abwägung erörtert werden muss, aber nicht grundsätzlich zum Ausschluss führt. Die Planer wägen ab, ob die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – die etwa durch großflächige oder mehrere benachbarte Vorranggebiete entsteht – mit dem Ausbau der Windenergie gerechtfertigt werden kann. Auch Tourismus ist kein hartes Kriterium, das als Hindernis für die Flächenausweisung herangezogen werden kann.“
Für die Beurteilung einer Region als Tourismusgebiet gibt es mehrere Faktoren, die darüber entscheiden, ob Touristen die Region als Reiseziel wählen oder nicht. Nachzulesen sind diese ebenfalls im oben genannten Faktenpapier. Dem Papier lässt sich entnehmen, dass Tourismusforscher den Einfluss von Windenergieanlagen auf die Wahl des Reiseziels insgesamt als gering einschätzen.
Faktenpapier Kurzfassung: https://www.energieland.hessen.de/mm/Faktenpapier_Windenergie-Landschaftsbild-Tourismus_Kurzfassung.pdf
Faktenpapier Langfassung:
https://www.energieland.hessen.de/BFEH/Bad_arolsen/Faktenpapier_Tourismus_und_Landschaftsbild.pdf
Der hessische Energiegipfel im November 2011 hat einen Siedlungsabstand von 1000 m für die Festlegung von Windvorranggebieten gefordert. Dieser ist so im Landesentwicklungsplan 2013 festgeschrieben und in den Regionalplänen dementsprechend umgesetzt worden.
Der lediglich in einem Bundesland - Bayern - festgelegte Mindestabstand von sog. 10H ist genehmigungsrechtlich in diesem Umfang nicht erforderlich und beschränkt die für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehende Fläche erheblich.
In Hessen ist zu geschlossenen Siedlungsbereichen immer ein Mindestabstand von 1000 m einzuhalten, sowohl bei der Ausweisung der Vorranggebiete als auch bei der späteren Errichtung der Anlagen. Selbst bei einer Anlagenhöhe von 250 m ist dies deutlich mehr als die dreifache Anlagenhöhe. Im Fall von Einzelbebauungen im Außenbereich sieht der Regionalplan einen Mindestabstand von 600 m vor, der bei 200 m hohen Anlagen im juristischen Sinne eine bedrängende Wirkung in der Regel ausschließt. Sollten höhere Anlagen in einem Abstand näher als die dreifache Anlagenhöhe zur Wohnbebauung beantragt werden, so muss im Genehmigungsverfahren geprüft werden, ob im konkreten Fall eine bedrängende Wirkung vorliegt.
Weitere Informationen dazu unter https://www.energieland.hessen.de/mm/Handlungsempfehlung_Windenergieanlagen_Staatsanzeiger_Nr_22_2010.pdf
Im Rahmen der Behördenbeteiligung eines Genehmigungsverfahrens wird jede Kommune, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu einer Stellungnahme gebeten. Sofern die vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken konkret und belastbar sind, müssen sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden.
Bei der Gemeinde/Kommune liegt nicht die Entscheidung über die zu genehmigenden Anlagen. Sie kann jedoch im Rahmen des Planungsprozesses für den Teilregionalplan Energie Stellung zur Ausweisung des Vorranggebietes für Windenergie nehmen. Durch kommunale Bauleitplanung kann sie im Rahmen eines Bebauungsplanes innerhalb eines Vorranggebietes Baufenster für einzelne Windenergieanlagen festlegen. Diese sind dann auch für die Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine solche konkretisierende Bauleitplanung darf aber keine Verhinderungsplanung darstellen.
„Grundsätzlich können die Kommunen über die Flächennutzungspläne ebenfalls Vorranggebiete darstellen, sogenannte Konzentrationszonen. Dabei müssen sie allerdings – ebenso wie die Regionalplanung – ein schlüssiges, nach einheitlichen Kriterien entwickeltes Konzept erarbeiten. Eine Ausschlusswirkung für das jeweilige Gemeindegebiet kann dabei nur durch die Positivausweisung von Flächen erreicht werden. Gibt es jedoch einen Regionalplan mit Wind-Vorranggebieten, so übernimmt dieser die Konzentrationswirkung für die gesamte Region mit dem Effekt, dass nicht in jeder Kommune Gebiete ausgewiesen werden müssen, sondern nur in denjenigen, die dafür unter den allgemeinen Aspekten am besten geeignet sind. Kommunen, in deren Gemeindegebiet der Regionalplan Flächen vorsieht, müssen sich allerdings an diesen anpassen, sie haben jedoch im Gegenzug keinen Planungsaufwand zu leisten.“
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesrepublik Deutschland und regelt den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Lärm.
Nach TA Lärm sind an Immissionsorten je nach Gebietsausweisung folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten:
Ausweisung |
Immissionsrichtwert (6:00 bis 22:00 Uhr) |
Immissionsrichtwert (22:00 bis 6:00 Uhr) |
Industriegebiet |
70 dB(A) |
70 dB(A) |
Gewerbegebiet |
65 dB(A) |
50 dB(A) |
Urbanes Gebiet |
63 dB(A) |
45 dB(A) |
Kern-, Dorf- und Mischgebiet |
60 dB(A) |
45 dB(A) |
Allgemeines Wohngebiet |
55 dB(A) |
40 dB(A) |
Reines Wohngebiet |
50 dB(A) |
35 dB(A) |
Kurgebiet, Krankenhaus |
45 dB(A) |
35 dB(A) |
Die Ausgangs-Lärmsituation ist nur in Bezug auf weitere Anlagen, für die die TA Lärm gilt, zu berücksichtigen. Es ist also eine mögliche gewerbliche Vorbelastung zu untersuchen. Hier sind in erster Linie bestehende oder bereits in Planung befindliche WEA zu nennen. In seltenen Fällen befinden sich Immissionsorte im Einwirkungsbereich weiterer gewerblicher Anlagen, wie z. B. Blockheizkraftwerke (BHKW) von Biogasanlagen oder andere Betriebe, die nachts Geräusche verursachen. Da nur der Nachtzeitraum relevant ist, spielen Geräusche von Betrieben am Tage keine Rolle. Nur wenn ein Immissionsort tatsächlich im Einwirkungsbereich eines solchen Betriebes liegt, ist er als Vorbelastung zu berücksichtigen. Nach Nr. 2.2 TA Lärm ist der Einwirkungsbereich einer Anlage definiert durch die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegen oder Geräuschspitzen verursachen, die den Immissionsrichtwert erreichen. In der Praxis sind andere Anlagen höchst selten als Vorbelastung vorhanden, da sie als bodennahe Quellen keine Fernwirkung haben. Andere Windenergieanlagen dagegen werden in einem sehr großen Radius von mehreren Kilometern als Vorbelastung erfasst.
Andere Geräusche, wie insbesondere Straßen- und Schienenlärm oder Fluglärm, sind nicht als Vorbelastung zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um sogenannte Fremdgeräusche, die sowohl nach anderen Richtlinien (z. B. RLS 90, Schall 03) beurteilt werden, als auch anderen Grenz- oder Richtwerten (vgl. Verkehrslärmschutzverordnung/ Fluglärmgesetz) unterliegen.
Im Planaufstellungsverfahren zum Regionalplan findet die Bürgerinformation zum einen in Form von Presseartikeln, zum anderen durch ggf. stattfindende Informationsveranstaltungen statt.
Projektierer oder Gemeinden können bereits vor Antragstellung die Öffentlichkeit über eigene Internetseiten oder über Bürgerveranstaltungen zu den Planungen informieren.
Antwort von HessenForst zum Vergabeverfahren für Waldflächen:
HessenForst bietet die forstfiskalischen Windenergie-Vorrangflächen interessierten Betreibern und Projektentwicklern in einem Bieterverfahren (Ausschreibungsverfahren) an. Der Zuschlag wird nach einer einheitlichen Gewichtung erteilt. Die Gewichtung teilt sich in Bürgerbeteiligungsmodell und Pachtangebot. Hinzu kommen Faktoren, wie Grundstückssicherung, Einschränkungen durch Altanlagen oder Einschränkungen der sonstigen Erschließung der Vorrangfläche. Der Betreiber mit dem bestbewerteten Gesamtangebot bekommt einen Zuschlag und die Möglichkeit, mit HessenForst einen Gestattungsvertrag abzuschließen.
Im Anschluss wird vom Projektierer das Genehmigungsverfahren nach dem sog. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingeleitet. Siehe dazu Frage 4.1.
Vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Ausschreibung - also lange vor Beginn des Genehmigungsverfahrens - informiert HessenForst schriftlich alle Belegenheitskommunen über die beabsichtigte Vergabe und bittet um Anregungen und Hinweise, die im Rahmen der betrieblichen Setzungen und gesetzlichen Vorgaben auch berücksichtigt werden. Diese Informationen wiederum an die Bürger weiter zu geben obliegt natürlich den Kommunen.
Die Windhöffigkeit eines Standorts wird berechnet. Diese Berechnungen dienen als Grundlage für die Bestimmung geeigneter Standorte für Windenergie. Ausführliche Informationen zum Verfahren können der Studie „Potenzial der Windenergie an Land“ des Umweltbundesamtes entnommen werden. Windmessungen in den jeweiligen Windvorranggebieten werden entweder vom Projektierer oder von einem vom Projektierer beauftragten Unternehmen durchgeführt.
Bei der Standortauswahl in den Vorranggebieten werden sensible Waldflächen ausgespart. Der Waldverlust ist zudem nur zeitweilig, da die Anlagen im Durchschnitt nur etwa 20 bis 25 Jahre betrieben werden dürfen und im Gegensatz zu konventionellen Kraftwerken sehr schnell und rückstandslos wieder zurückgebaut werden können. Im Vergleich zu anderen großtechnischen Bauvorhaben, die der Versorgung der Bevölkerung mit Energie dienen, müssen für Windenergieanlagen durchschnittlich nur etwa 0,6 bis 0,8 Hektar Wald je Anlage gerodet werden, etwa 0,2 bis 0,3 Hektar Wald werden nach der Bauphase wieder aufgeforstet.
Für jede Rodungsfläche muss der Betreiber der Anlagen nach dem Hessischen Waldgesetzes adäquate Ersatzaufforstung oder eine Walderhaltungsabgabe leisten. Nähere Informationen zu dem Thema sind dem Faktenpapier Natur- und Umweltschutz zu entnehmen.
Faktenpapier Natur- und Umweltschutz:
https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf
Die Klimaveränderungen, wie die anhaltende Trockenheit, stellen für den Wald eine viel größere Gefahr dar. Nach Angaben der Bundesregierung sind bereits 110.000 Hektar Wald in Deutschland zerstört. Mit dem aktuellen Klimaschutzplan verfolgt Hessen das Ziel, bis zum Jahr 2050 den Endenergieverbrauch zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien zu decken. Die Windenergie leistet für die Energiewende und damit für den Erhalt der Natur einen entscheidenden Beitrag.
Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie liegen in Hessen schwerpunktmäßig in Waldbereichen. Rodungen lassen sich daher nicht vermeiden. Die Fläche eines Vorranggebietes ist nicht identisch mit der tatsächlichen Waldinanspruchnahme im Sinne eines endgültigen und vollständigen Verlustes.
Bei der Standortauswahl in den Vorranggebieten werden sensible Waldflächen ausgespart. Schon im Hinblick auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist eine schonende Standortwahl die Regel.
Windenergieanlagen wandeln Bewegungen der Luft (Strömung) in Rotationsbewegung um. Der Wind, wie diese Luftbewegung genannt wird, entsteht aufgrund von Druckunterschieden in der Atmosphäre. Diese sind so großflächig, dass die Atmosphäre von den Anlagen nicht beeinflusst wird. Der Wind wird etwas verlangsamt, nimmt aber aufgrund des Druckunterschieds nachdem er das Windrad passiert hat wieder zu und hat bereits nach wenigen 100 m wieder volle Stärke.
Jedes Bauwerk schwingt mehr oder weniger je nach Größe und Höhe, so auch Windenergieanlagen. Fundament und Turm sind aber bzgl. dieser Schwingungen entkoppelt, sonst würde das Fundament Risse bekommen. Die Anleitung zum Bau liefert der Hersteller der Anlagen mit. Das Problem der Resonanz wird vermieden, indem die Anlage beim Anfahren, also bei einsetzendem Wind, so gesteuert wird, dass diese Momente nur kurze Zeit andauern. Zur sprichwörtlich klappernden Kaffeetasse vom vorbeifahrenden Zug o.ä. kann es in Zusammenhang mit Windanlagen nicht kommen.
In Hessen beträgt der Mindestabstand von Windenergieanlagen (WEA) zu Ortschaften 1.000 m. Anerkannte Messungen ergaben, dass der Infraschall von Windenergieanlagen im Betrieb bereits deutlich vor dem Erreichen des geltenden Mindestabstands weit unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegt. Wie Modellberechnungen und Messungen außerdem ergaben, nimmt Infraschall bei Entfernungen von über einem Kilometer um 3 dB je Abstandsverdopplung ab. Da dB eine logarithmische Größe ist, entspricht eine Abnahme um 3 dB einer Absenkung der Lautstärke um ca. 30 Prozent und eine Abnahme um 6 dB der Halbierung der Lautstärke.
Weitere Informationen sind in der Kurzfassung des Faktenpapiers zum Infraschall zu finden unter https://www.energieland.hessen.de/faktenchecks
Darin heißt es: „Die Expertinnen und Experten des Faktenchecks Windenergie und Infraschall sind sich einig, dass die aktuellen Erkenntnisse und vorliegenden Daten keine hinreichend belastbaren Befunde dafür liefern, dass von Windenergieanlagen eine Gesundheitsgefährdung durch Infraschall ausgeht. Im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte die Forschung jedoch verstärkt künstliche Quellen von Infraschall und das Zusammenwirken von tieffrequenten und hörbaren Geräuschen untersuchen.“
Grundsätzlich ist die Herstellung der Windenergieanlagen, bzw. derer Komponenten wie bei allen anderen Industrieanlagen auch auf die jeweiligen Märkte angewiesen. Dass bspw. die Zementindustrie ein sehr großer Energieverbraucher ist, ist unbestritten. Jedoch wird dieser Rohstoff in vielen Bereichen benötigt, so auch der Windenergieindustrie bei Türmen und Fundament.
Alles in Allem unterscheiden sich alle beton-, stahlverarbeitenden Gewerbe nicht voneinander. Auch bei den Schmierstoffen wird im Getriebe eine WEA üblicher Weise ein Standardgetriebeöl eingesetzt.
Weniger bekannt sind die Umstände bei Compositmaterialien der Rotorblätter, Kupfer, Aluminium und Neodym. Die Kunststoffe der Rotorblätter (Vinyl-, Polyester oder Epoxidharze) sind in der Produktion als unkritisch zu bewerten, da diese Stoffe innerhalb Deutschlands oder in der EU hergestellt werden. Die BASF ist da bspw. führend und auch einige Windenergieanlagenhersteller produzieren eigene Harze (z.B. Enercon) im Inland unter strengen, oft über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehenden Auflagen.
Was Kupfer und alle anderen Metalle anbelangt, muss die Windenergiebranche, wie alle anderen auch, auf den am Weltmarkt das angebotene Kupfer, Aluminium und Stähle beschaffen. Die Industrie bezieht Kabel und Litzen für die Generatoren bei einschlägigen Herstellern, die sich wiederum am Weltmarkt bedienen. Die Unzulänglichkeiten im Kupferbergbau (z.B. Chile) und in der Verhüttung (z.B. China) sind bekannt. Diese müssen aber auf anderen Ebenen angegangen werden als der einzelner Industrien. Das betrifft auch den Bezug von Neodym. Dieses kommt vorrangig aus China und wird aber auf Grund der wirklich schwierigen Situation von der Windbranche zunehmend weniger eingesetzt. Anlagenhersteller setzten da vermehrt auf fremderregte Generatoren, kommen aber nun auch nicht an China vorbei, wenn Neodym eingesetzt werden muss.
Im Fazit orientiert sich die Windindustrie bei der Rohstoffbeschaffung am Weltmarkt. Komponenten und Bauteile werden oft in Deutschland oder der EU produziert.
Zu der Frage, wie sich eine Energieversorgung aus 100% Erneuerbaren Energien zusammensetzen könnte gibt es verschiedenen Szenarien und Studien. Klar ist, dass der Energiebedarf langfristig fast ausschließlich über Strom bedient werden muss.
Eine Studie des Fraunhofer ISE befindet sich derzeit in der Erarbeitung. Der bereits veröffentlichte Kurzbericht kann hier heruntergeladen werden. Sobald der Bericht im Detail veröffentlicht ist, können daraus Ableitungen für das Land Hessen getroffen werden.
Studie Rechtliche Rahmenbedingungen für ein integriertes Energiekonzept (PDF, 1MB)
2018 wurde im Schwalm-Eder-Kreis knapp 400 GWh erneuerbarer Strom erzeugt, davon rund 157 GWh durch Photovoltaik (siehe https://www.cdw-stiftung.de/projekte/dokumentation-energiewende-nordhessen/). Hinzu kommt noch erneuerbare Wärme durch Holzheizungen oder Wärmepumpen (zwischen 100 und 200 GWh). Der Anteil an der Endenergienachfrage der Bundesrepublik beträgt für die gut 180.000 Menschen im Landkreis 5.435 GWh. Es wurden 2018 also etwa 10% der benötigten Energiemenge erneuerbar erzeugt.
Siehe auch Frage 5.7.
Anlage und Fundament werden komplett zurückgebaut. Dafür wird eine Rückbaukaution beim Regierungspräsidium hinterlegt. Der Rückbau der Fundamente erfolgt innerhalb weniger Tage. Die Bürgschaft muss zu Baubeginn hinterlegt werden und beträgt 1.000€/m Nabenhöhe. Bei einem Turm vom 160m Höhe also 160.000€.
Kapitel 7.2 in https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf
Für die meisten verwendeten Baustoffe (Beton, Stahl, Aluminium Kupfer, Verbundwerkstoffe etc.) existieren etablierte Recyclingtechniken. Betonfragmente werden zum Beispiel als Unterbaumaterial im Straßenbau wiederverwendet, Stahl wird in der Regel wieder eingeschmolzen und somit wieder zu einem wertvollen Rohstoff aufbereitet. Auch für die Flügel aus Glasfaser-Verbundwerkstoffen wurden neben der Verbrennung Weiternutzungsmöglichkeiten entwickelt. Die Rotorblätter einiger Anlagen bestehen aus GFK (Epoxidharz). Bei einem Rückbau wird das GFK zerstückelt und kann dann wieder genutzt werden.
Weitere Informationen auch unter https://www.unendlich-viel-energie.de/themen/politik/erneuerbare-energien-gesetz-eeg/von-kopf-bis-fuss-recycling-von-windenergieanlagen (Abruf 10/2019)