August 2019
Während der Veranstaltung wurden über 100 Fragen durch Bürgerinnen und Bürger eingereicht, die Antworten der Experten finden sie nun hier.
Die Ausweisung von sogenannten Windvorranggebieten ist durch entsprechende Teil-Regionalpläne gleichermaßen von allen drei Regierungsbezirken in Hessen entschieden worden.
In Nordhessen (Regierungspräsidium Kassel) wurden etwa 2 % der Fläche als Vorranggebiete ausgewiesen. Dies erzeugt eine Ausschlusswirkung auf die übrigen 98 % der Region. In Hessen sind aktuell knapp 1.100 Windenergieanlagen in Betrieb. Um die energiepolitischen Ziele des Landes zu erreichen, ist nach heutigem technischem Stand eine Verdopplung der Anlagezahl nötig.
Der deutsche Strommix von 2018 setzt sich aus ca. 40 % Erneuerbaren Energien, 14 % Steinkohle, 24 % Braunkohle, 13 % Kernenergie und 7 % Erdgas zusammen. In einem zukünftigen Energiesystem aus 100 % Erneuerbaren Energien wird der Mobilitäts-Sektor auch als „flexibler Verbraucher“ genutzt. E-Autos werden dann besonders günstig geladen, wenn viel Solar- oder Wind-Strom im Netz verfügbar ist. Auch die Speicherung von Überschuss-Strom in Wasserstoff und die direkte Nutzung in Wasserstoff-Fahrzeugen wird eine wichtige Rolle spielen.
Aktuell werden solche Fälle durch konventionelle Kraftwerke gedeckt. Diverse Technologien, um Energie für derartige Fälle zu speichern, sind bereits entwickelt (z.B. Druckspeicher, Batteriesysteme, chemische Speicher). Mit der Zunahme des Anteils an Erneuerbarer Energie im Stromnetz werden diese Speicher wirtschaftlich immer interessanter und zunehmend gebaut.
Das Potential der Wasserkraft ist in Hessen durch die Topografie begrenzt und wird an vielen Orten bereits genutzt. Der Ausbau der Photovoltaik (PV) hat in Hessen wieder an Fahrt aufgenommen, unterstützt auch durch das Solar-Kataster Hessen, in dem jeder Bürger das Potential seines Hauses berechnen kann. Auch PV-Freiflächenanlagen werden durch eine Verordnung des Landes weiter vorangetrieben.
Die Energiewende kann jedoch nur mit einem Energiemix und der Nutzung aller vorhandener Potentiale gelingen. Hier spielt auch die Windenergie eine entscheidende Rolle. Denn sie verbraucht bezogen auf die erzeugte Energiemenge relativ wenig Fläche, im Vergleich etwa zu Strom aus Biogasanlagen oder PV-Freiflächen. Auch die Stromvergütung – und somit die Kostenanteile für den Stromverbraucher – sind bei der Windkraft besonders günstig, im Vergleich zu PV oder lokalen Wasserkraft-Projekten.
Windenergieanlagen (WEA), die heute mit einer EEG-Vergütung ans Netz gehen, erhalten für 20 Jahre einen garantierten Vergütungssatz pro erzeugter Kilowattstunde Strom. Wird kein Strom eingespeist (bei Flaute oder bei technischen Defekten) erhält der Betreiber auch keine Vergütung.
Nach Ablauf der 20 Jahre könnten die Anlagen auch noch weiter betrieben werden, indem sie den Strom an der Börse oder über Abnahmeverträge vermarkten. Meist ist die behördliche Genehmigung der Anlagen nur auf 20 oder 25 Jahre begrenzt und müsste über aufwendige Verfahren verlängert werden. Oft ist es für die Betreiber ohnehin attraktiver alte Anlagen schon vor Ablauf der 20 Jahre zurückzubauen und durch modernere leistungsstärkere Anlagen zu ersetzen (das so genannte Repowering).
Weiterführende Informationen finden Sie auch im Faktenpapier „Rentabilität und Teilhabe“ unter:
https://www.energieland.hessen.de/pdf/BFEH_Faktenpapier_Rentabilitaet_Teilhabe.pdf
Nach den Vorschriften des EEG hat erneuerbarer Strom Vorrang bei der Einspeisung ins Netz. Bei einer Überproduktion im aktuellen Strommix ist es jedoch oft technisch einfacher, WEA vom Netz zu nehmen, als etwa Kohle- oder Atomkraftwerke abzuregeln. Wenn dies passiert, wird der Windenergie-Betreiber jedoch für den entsprechenden Ausfall durch den Netzbetreiber entschädigt.
Je häufiger diese Überschuss-Situationen entstehen, desto interessanter wird es auch für die Energiewirtschaft in Speichersysteme oder in die Stromumwandlung in Wasserstoff bzw. Synthesegas zu investieren.
Schwankungen von Immobilienpreisen sind differenziert zu betrachten, da sie durch eine Vielzahl an Faktoren beeinflusst werden. In Regionen, die durch Strukturschwäche oder demographischen Wandel Leerstände beklagen, sinken die Immobilienpreise mit oder ohne WEA. Es gibt ebenso Fälle, in denen die Investitionen der Gemeinde mit dem durch die WEA verdienten Geld zu mehr Attraktivität des Immobilienstandortes geführt haben. Bisher konnten Untersuchungen keine konkreten Hinweise liefern, dass sich Immobilienwerte auf Grund von benachbarten WEA langfristig verändert haben.
Einen ausführlichen Bericht dazu finden Sie unter:
http://www.energiedialog.nrw.de/kein-wertverlust-von-immobilien-durch-windenergieanlagen
Hausbesitzer müssen grundsätzlich damit rechnen, dass sich rund um ihr Eigenheim planerische Entwicklungen vollziehen. Da sich zudem durch den Bau von WEA kein direkter Einfluss auf die Immobilienwerte nachweisen lässt, sind hier keine Ausgleichszahlungen oder -maßnahmen zu erwarten. Dies ist auch bei anderen raumbedeutsamen Projekten (Straßenbau, Einflugschneisen) nicht üblich.
Einen ausführlichen Bericht dazu finden Sie unter:
http://www.energiedialog.nrw.de/kein-wertverlust-von-immobilien-durch-windenergieanlagen
Siehe auch Antwort 1.6 und 1.11
Die Energiewende muss nicht auf den Ausbau von Speichern warten, es braucht diese erst bei höheren Anteilen von Erneuerbaren Energien. Technisch stehen viele Speichertechnologien schon heute ausgereift zur Verfügung. Ob und wann sie zum Einsatz kommen, ist eine Frage der Kostenoptimierung in der Energiewende. Derzeit können günstigere Maßnahmen wie der Netzausbau das Energiesystem stabil halten.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch in dem Faktenpapier „Speicher in der Energiewende“ unter:
https://www.energieland.hessen.de/mm/14853_Faktenpapier-Speicher_online.pdf
Die für die Energiewende notwendigen Stromspeichertechnologien sind bereits heute größtenteils in Marktreife vorhanden oder erreichen diese in absehbarer Zeit. Es besteht also kein technisches Problem in der Umsetzung. Hinsichtlich des Einsatzes von Stromspeichern wird vielmehr über die Reihenfolge im Einsatz der verschiedenen Flexibilitätsoptionen nachgedacht – es handelt sich dabei also um eine systemische Kostenoptimierung und nicht um eine Frage der technischen Machbarkeit. In Zukunft wird sich eine Reihe von Speichertechnologien hinsichtlich ihrer Wirkungsgrade und ihrer Investitionskosten weiterentwickeln. Dies trifft insbesondere auf Batteriespeicher zu, deren Herstellung mit einer Produktion im großindustriellen Maßstab beispielsweise für die Verwendung in Elektroautos noch deutlich billiger wird. Auch bei der bedeutsamen Power-to-Gas-Technologie wird von einer deutlichen Steigerung des Wirkungsgrades und einer Senkung der Anlagenkosten mit Beginn der großflächigen Anwendung ausgegangen.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch in dem Faktenpapier „Speicher in der Energiewende“ unter:
https://www.energieland.hessen.de/mm/14853_Faktenpapier-Speicher_online.pdf
Stromspeicher großflächig nutzen zu können, ist heute kein technisches Problem mehr. Viele Varianten von Stromspeichern wie z. B. Batterien, Schwungmasse- oder Druckluftspeicher sowie Pumpspeicher stehen bereits heute ausgereift zur Verfügung. Ob und wann sie zum Einsatz kommen, ist keine Frage der technischen Machbarkeit, sondern eine Frage der Kostenoptimierung im Gesamtsystem. Heute ist das Energiesystem auch ohne zusätzliche Stromspeicher stabil. Es stehen genügend andere und kostengünstigere Optionen wie Netzausbau und Lastmanagement (Anpassung des Stromverbrauchs an die Erzeugung) zur Verfügung, um die Fluktuationen bei der Einspeisung von Erneuerbaren Energien auszugleichen. Stromspeicher werden unter heutigen Annahmen erst ab den 2030er Jahren und bei Anteilen von etwa 60 Prozent und mehr Erneuerbaren Energien im System notwendig sein.
Siehe auch 1.10
Bei einem guten Mittelgebirgs-Standort der WEA und somit einem Stromertrag von 9.000 MWh pro WEA und Jahr (bei ca. 2.700 Vollaststunden einer 3,3-MW-Anlage), erzeugt eine WEA in 30 Jahren 270.000 MWh. Für die Produktion dieser Strommenge sind bei heutigem Stand der Technik 122.727 t Braunkohle erforderlich (bei einem Heizwert von 2,2 kWh/kg Braunkohle).
Über die Energiewende und den Ausstieg aus der Atom- und Kohleenergie herrscht ein gesellschaftlicher Konsens, der auf Bundes- und auf Landesebene fraktionsübergreifend beschlossen wurde. Zur Umsetzung der Energiewende ist die Errichtung von Erneuerbaren Energieanlagen unabdinglich. Die Windenergie stellt dabei eine besonders wichtige Säule da. Der verträgliche Bau der Anlagen wird dabei über behördliche Genehmigung-Prozesse abgesichert, wie es bei allen anderen Infrastrukturprojekten (bspw. Straßenbau) auch der Fall ist.
Neben diesen politischen Zielsetzungen stehen auch den Flächeneigentümern alle Nutzungsoptionen ihrer Flächen im Rahmen der (bundes-)gesetzlichen Rahmen zu. Diese Rechte können nur über abgewogene und ausgewogene politische und raumplanerische Schritte beschnitten werden, wie dies aktuell über die Vorrang- und Ausschluss-Flächen für Windenergie in den Teilregionalplänen von Nord-, Mittel- und Südhessen geschieht.
Die Entwicklung des regionalen Tourismus hat viele Parameter (Angebote, Zielgruppen, Vermarktung usw.). Nach einer Übersicht von Prof. Dr. Heinz-Dieter Quack (Ostfalia Hochschule Salzgitter) nimmt die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung Windenergie als landschaftsprägendes Element war. 85-95% (je nach Studie) sehen dies aber nicht als Wahlkriterium für den Urlaubsort.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch in dem Faktenpapier „Landschaftsbild und Tourismus“ unter:
Der Wind wird in das Verteilnetz eingespeist. In der Region gibt es einen großen Speicher: der Pumpspeicher Waldeck Edersee. Zudem sind viele kleine Batteriespeicher bei Stromkunden im Aufbau.
Weiterführende Informationen zu Speichern finden Sie auch in dem Faktenpapier „Speicher in der Energiewende“ unter:
https://www.energieland.hessen.de/mm/14853_Faktenpapier-Speicher_online.pdf
Verantwortlich ist der Eigentümer der Anlage. In der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist eine Rückbaubürgschaft verpflichtend. Diese muss zu Beginn des Baus hinterlegt werden.
Siehe auch Frage 2.2
Die Gesellschafter der Windpark Reinhardswald GmbH & Co KG sind:
Dazu kommen die Bürger über eine Bürgerbeteiligung an den Bürgerenergiegenossenschaften. Darüber hinaus profitiert die Region auf verschiedene Weise. So werden beim Bau z.B. Bauunternehmen aus der Region beauftragt.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in dem Faktenpapier „Rentabilität und Teilhabe“ unter:
https://www.energieland.hessen.de/pdf/BFEH_Faktenpapier_Rentabilitaet_Teilhabe.pdf
Die WEA werden mit einem Gondel-Löschsystem ausgestattet, das Entstehungsbrände verhindern soll. Für die Feuerwehr besteht keine Möglichkeit bei einem Brand in der Gondel oder den Rotorblättern einer Windenergieanlage eine Brandbekämpfung durchzuführen. Eine Brandbekämpfung im Turmfuß der Anlage ist bedingt möglich. Im Falle eines Brandes ist es die Aufgabe der Feuerwehr den Brandort abzusichern und die Ausbreitung von Folgebränden am Boden zu beschränken. Ziel ist die Verhinderung der Ausdehnung des Brandes auf die Umgebung und das Löschen von herabfallenden, brennenden Teilen. Ein Abstand von ca. 400 m zu einer brennenden WEA sollte eingehalten werden.
Die Erschließung des Windparks orientiert sich an der vorhandenen Forstwirtschaftsinfrastruktur. Es werden überwiegend die bestehenden Forstwirtschaftswege ausgebaut bzw. bestehende Schneisen ertüchtigt.
Neuausbau: ca. 6.270 m
Verbreiterung vorhandener Wege 7.345 m
Rückbau vorh. Asphaltoberflächen: 790 m
siehe Antwort zu 2.6
Wege werden nicht zurück gebaut.
Nach der aktuell vorliegenden Planung ist davon auszugehen, dass die dauerhafte Rodungsfläche rd. 14,4 ha beträgt. Die Flächen setzen sich zusammen aus den WEA-Standorten (9,19 ha), der Zuwegung (5,11 ha) und dem Umspannwerk (UW)-Standort (0,2 ha).
Zur vorrübergehenden Nutzung während der Bauphase wird zudem eine Fläche von rd.17,6 ha benötigt. Davon entfallen 13,32 ha auf die WEA-Nebenflächen, 4,06 ha auf die Zuwegung sowie 0,05 ha auf das Umspannwerk.
Die Genehmigung zur Rodung der Windenergieanlagenstandorte sowie der zugehörigen Infrastruktur zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzungsänderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) wird von der Genehmigungsbehörde in der Regel auf 30 Jahre befristet.
Die Anlagen sind mit einer automatischen Brandmelde- und Löschanlage ausgestattet. Außerdem wird darüber hinaus in Abstimmung mit der unteren Brandschutzbehörde ein Brandschutzkonzept erarbeitet. Darin kann beispielsweise bestimmt werden, dass Zisternen für Löschwasser in der Nähe der Anlagen errichtet werden müssen.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in dem Faktenpapier „Sicherheit von Windenergieanlagen“ unter:
Der technische Einsatz zur Brandvorsorge ist sehr hoch und die eingebauten Löschsysteme vielfach getestet und erfolgreich in der Anwendung. Letztlich ist wie bei jeder anderen technischen Anlage oder in sonstigen Lebensbereichen ein Brand nicht absolut auszuschließen. Siehe 3.4
Infos zum geplanten Anlagentyp finden sie unter https://www.vestas.com/en/products/enventus_platform/v150%205_6_mw# (Abruf August 2019). Die V150-5.6MW ist ein neuer Anlagentyp, der eine Weiterentwicklung der aktuellen 4MW-Plattform und der offshore-Plattform mit Leistungen bis 9,5 MW widerspiegelt. Die Anlage läuft bei 3,0 m/s an und erreicht bei ca. 13 m/s ihre volle Leistung. Bei besonders hohen Windgeschwindigkeiten nimmt die Leistung langsam ab. Bei Geschwindigkeiten über 25m/s wird die Anlage abgeschaltet. Vestas ist der weltgrößte Hersteller von WEA mit über 100 GW installierter Leistung. Es gibt es alte aber auch neuere Anlagentypen, die von der Auslegungslebensdauer bereits z.B. auf 25 bzw. 30 Jahre unter bestimmten Bedingungen gerechnet sind. Gleichzeitig können Anlagen, die zu Beginn nur eine Typenprüfung mit einer berechneten Lebensdauer von 20 Jahren haben, dann länger betrieben werden, wenn man nachweisen kann, dass die der ursprünglichen Lebensdauerberechnung zu Grunde liegenden Lasten an dem konkreten Standort nicht erreicht werden.
Die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit wurde aufwändig in kostenintensiver 12-monatiger Windmessung ermittelt. Das Ergebnis wurde bzw. wird natürlich den Entscheidungsgremien und den finanzierenden Banken nach der Vorlage von Vertraulichkeitserklärungen veröffentlicht – stellt aber ein wichtiges Wirtschaftsgut dar, was aus Gründen des Wettbewerbsschutzes nicht weiter veröffentlicht wird.
Es gibt keine garantierte Verzinsung. Im Geschäftsjahr betrug die Dividende 2,5%. Sie wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in dem Faktenpapier „Rentabilität und Teilhabe“ unter:
https://www.energieland.hessen.de/pdf/BFEH_Faktenpapier_Rentabilitaet_Teilhabe.pdf
Eine direkte finanzielle Beteiligung an der Betreibergesellschaft ist nicht möglich, jedoch der Erwerb von Anteilen an Bürgerenergiegenossenschaften, die dann Anteile an der Betreibergesellschaft erwerben kann. Bei der Energiegenossenschaft Bürger Energie Kassel & Söhre eG beträgt der Preis pro Anteil 250,- €. Maximal können 400 Anteile pro Person erworben werden.
Nein. Die Schallpegel von WEA sind im Infraschallbereich selbst im Nahbereich nicht wahrnehmbar, da die abgestrahlten Schallpegel in diesem Frequenzbereich zu gering sind. Der wissenschaftliche Diskurs geht derzeit mehrheitlich davon aus, dass keine gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigungen durch Infraschall von WEA zu erwarten sind.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch unter:
Der Schalldruckpegel an der Gondel (das Maschinenhaus der WEA) beträgt 105 dB(A). Am Boden werden noch 55 dB(A) erreicht. Der für Wohngebiete in der Nacht geltende Wert von 40 dB(A) wird je nach Geländesituation/WEA Konstellation in 600-1.600 m erreicht. Siehe auch die Schallisophonenkarte bzw. Antwort 5.6
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch unter:
Für einige Brutvögel gibt es Erfahrungswerte zur Lärmsensibilität, z. B. beim Wachtelkönig, beim Raufußkauz (47 dB(A)), bei der Großen Rohrdommel oder der Zwergdommel (52 dB(A)), in der eine Störung bspw. des Brutverhaltens (Maskierung der Gesänge) auftreten kann. In der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden diese Umstände geprüft. Sind Lärmsensible Arten im direkten Umfeld um die WEA betroffen, müssen WEA leiser betrieben oder naheliegende Ersatzhabitate geschaffen werden. (siehe auch Fragen/Antworten vom BÖF).
Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter:
Dort kommen im schlimmsten Fall etwa 32-33 dB(A) an. Erlaubt sind 40 (-45) (nachts) für Wohngebiete. Unter günstigen Schallausbreitungsbedingungen wird man die Anlagen (relativ leise) wahrnehmen können, in der meisten Zeit werden sie jedoch nicht zu hören sein, da die Umgebungsgeräusche im Allgemeinen lauter sind (vor allem tags, aber auch nachts).
In jeder Windenergieanlage gibt es Zähler, die minütlich den Schattenwurf auf die umliegenden Häuser trigonometrisch anhand des Sonnenstands registrieren (im sogenannten Schattenwurfmodul). Wenn die täglichen oder jährlichen Kontingente (30 min/Tag bzw. 8 h/Jahr) ausgeschöpft sind, wird jeder weitere mögliche Schattenwurf durch Abschaltung vermieden.
Das kommt darauf an. Die Hörbarkeit ist abhängig von verschiedenen Faktoren (v.a. Abstand zu den Anlagen, Relief, Windrichtung etc.). In den umliegenden Wohnhäusern werden alle nächtlichen Lärmgrenzwerte eingehalten. Wie laut die Anlagen (unter Worst-Case-Bedingungen) an einem bestimmten Haus sind, kann am besten der Schallisophonenkarte entnommen werden. Werte von 35-40 dB(A) sind wohl für die meisten Menschen hörbar, wenn auch eher leise. Bei 30-35 dB(A) und darunter wird man das Anlagengeräusch vom nächtlichen Hintergrundrauschen (Windrauschen, Blätterrascheln, ferne Verkehrsgeräusche etc.) in den meisten Fällen nicht mehr unterscheiden können.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter:
Ab bestimmten Entfernungen ist der Infraschall, der von der Windenergieanlage ausgeht, nicht mehr vom Hintergrundschall zu unterscheiden. Bei Messungen in Baden-Württemberg konnte im Abstand von 700 m beobachtet werden, dass sich beim Einschalten von der Windenergieanlage der gemessene Infraschalldruckpegel nicht mehr nennenswert erhöht. Bei weiteren Untersuchungen konnte ab einer Entfernung von 600 m oder bei Messungen in 1.200 m Entfernung kein nennenswerter Unterschied zwischen an- und ausgeschalteter Anlage festgestellt werden. Das heißt, der gemessene Infraschall stammte bei diesen Entfernungen überwiegend vom Wind und anderen Quellen und nicht vom Betrieb der WEA.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter:
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich bei 1.000 Metern Entfernung wahrnehmbare Beeinflussungen durch Infraschall von WEA einstellen werden.
Siehe dazu auch 5.6
Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es nicht gefährdet. Der trinkwasserrelevante Aquifer (Grundwasserleiter) liegt erheblich tiefer und wird durch die Baumaßnahme nicht tangiert. Das wurde in einem Gutachten von uns geprüft. Die Baugrube wird nach Herstellung der Gründungssohle unverzüglich mit der Betonsauberkeitsschicht versiegelt, so dass keine Schadstoffe aus der Baugrube in das Grundwasser eindringen können. Als Zusatzmaßnahmen wären Dichtungsbahnen möglich.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter:
https://www.energieland.hessen.de/Fachdialog_Qualitaetssicherung_Gutachten
Das ist anlagenspezifisch unterschiedlich. Innerhalb eines Standortes variiert die Eingriffstiefe in der Regel aufgrund der Hanglage. Bei Flachfundamenten beträgt die Einbindung etwa 2-3 m. Bei den Anlagen mit Tiefgründungen werden Betonpfähle in den Untergrund eingebohrt (siehe Frage 6.8).
Dafür wird eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) eingerichtet. Diese ist Bestandteil der Genehmigung und wurde über ein bodenkundliches Beweissicherungsverfahren im Vorfeld bereits eingeleitet. Hierbei wurde die örtliche Situation VOR Baubeginn dokumentiert. Aufgabe der BBB ist die Wiederherstellung dieses Zustands in betroffenen Flächen (z.B. Lagerflächen) nach Bauende.
Die Einbindetiefe beträgt plangemäß ca. 0,5 m als Geländeoberkante im Anlagenmittelpunkt. Maximal liegt sie bei ca. 3 m. Ausnahmen siehe auch 6.3
Es gibt Abschaltzeiten während der Aktivitätszeiten der Fledermäuse.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in dem Faktenpapier „Natur und Umweltschutz“ unter: https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf
Abschaltzeiten sind Zeiten zu denen die WEA stillstehen. In der Regel sind die Abschaltzeiten für Fledermäuse von April bis Oktober in den Nachtzeiten bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s und Temperaturen über 10°C.
Daneben gibt es auch Abschaltzeiten für den Rotmilan, die hier jedoch nicht zum Tragen kommen, da die WEA nicht in den Jagdgebieten des Rotmilans liegen.
Es gibt i.d.R. ein Vergrämungskonzept. Die Fällung der Bäume erfolgt im Winter, Wurzelstuben verbleiben jedoch im Boden bis die Haselmaus aus dem Winterschlaf aufgewacht ist. Erst im April/Mai werden die Wurzelstuben entfernt und danach die Bodenarbeiten durchgeführt. In seltenen Fällen wird die Haselmaus umgesiedelt.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in dem Faktenpapier „Natur und Umweltschutz“ unter: https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf
Grundsätzlich wird bei der Planung versucht, den Waldanschnitt bzw. neue Waldränder zu vermeiden oder zu minimieren. So sind südwestexponierte Waldränder problematischer als nordostexponierte Waldränder. Dies wird bei der Planung der Anlagenstandorte berücksichtigt. Es gibt ein Gutachten dazu, was mit den angeschnittenen Waldflächen passiert und Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. die Anpflanzung von jungen Bäumen unter den alten Bäumen werden durchgeführt.
Um das Konfliktpotenzial zu ermitteln werden im Vorfeld Untersuchungen unternommen und über entsprechende Maßnahmen die Auswirkungen minimiert. Verbleibende Konflikte werden entsprechend den naturschutzrechtlichen Vorgaben kompensiert, z.B. Aufwertung von Habitaten an anderen Stellen, Abschaltzeiten für Fledermäuse, etc.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in dem Faktenpapier „Natur und Umweltschutz“ unter: https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf
Bislang gibt es keine Hinweise, dass sich die Geräusche der WEA negativ auf die Wildtiere wie Rotwild, Rehwild oder Wildschweine auswirken.
Mit Ausnahme der Waldschnepfe gibt es keine Vogelarten in dem Untersuchungsgebiet, die als lärmempfindlich einzustufen sind. Bei der Waldschnepfe wird vermutet, dass die Geräusche der WEA die Balzrufe „maskieren“ und daher der Bruterfolg reduziert werden kann. Daher werden für die Waldschnepfe in der weiteren Umgebung des Windparks Habitataufwertungen durchgeführt, die die Habitatbeeinträchtigung im Windpark kompensiert.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in dem Faktenpapier „Natur und Umweltschutz“ unter: https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf
Wenn überhaupt erhöht sich das Risiko nur für kurze Zeit. Neue große Sturmwurfflächen haben für einige wenige Jahre eine gewisse Attraktivität als Nahrungshabitat, wenn diese in der Nähe zum Waldrand liegen. Die Windwurfflächen wachsen in der Regel schnell zu mit höherer Vegetation. Der Rotmilan jagt hauptsächlich auf Flächen mit niedrigem Aufwuchs, bestes Beispiel nach der Mahd von Wiesen oder nach Getreideernte. Die traditionellen Hauptjagdgebiete sind daher in der bewirtschafteten Offenlandschaft.
Daher ist eine Erhöhung des Schlagrisikos für den Rotmilan für die Dauer der Laufzeit der WEA nicht anzunehmen.
Im Untersuchungsraum wurden insgesamt 62 Vogelarten erfasst. Davon sind die sechs Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke, Uhu, Wespenbussard und Waldschnepfe als windkraftempfindlich einzustufen. Der Schwarzstorch wird in dieser Aufzählung nicht aufgeführt, da sich kein Brutplatz im Betrachtungsraum (6 km-Umfeld zu den WEA) befindet und im Betrachtungsraum insgesamt nur sehr wenige Flüge stattfanden.
Ja, im Artenschutzbeitrag wird sie berücksichtigt.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in dem Faktenpapier „Natur und Umweltschutz“ unter: https://www.energieland.hessen.de/aktion/zukunftswerkstatt/fulda_darmstadt/Faktenpapier_Natur_und_Umweltschutz.pdf
Weil erst der südliche und dann der nördliche Bereich untersucht wurde.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch unter: https://www.energieland.hessen.de/BFEH/faktencheck_qualitaetssicherung/BFEH_QS-Gutachten_Impulspapier_Februar_2018.pdf
Es gibt Beobachtungspunkte in erhöhten Punkten und Aufzeichnungen der Flüge auf der Karte (digital oder analog). Eine Nutzung von Sendern würde das vorherige Fangen aller in dem Untersuchungsraum vorkommenden Rotmilane erfordern. Dies wäre mit Störungen verbunden.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch unter: https://www.energieland.hessen.de/BFEH/faktencheck_qualitaetssicherung/BFEH_QS-Gutachten_Impulspapier_Februar_2018.pdf
Die WEA eines Windparks sind nicht geeignet, Klima- oder Wetterveränderungen herbeizuführen. Ebenso gibt es bisher nach unserem Kenntnisstand keine Hinweise darauf, dass die WEA in einer Region Auswirkungen auf das Wettergeschehen haben. Das Wettergeschehen wird in der Regel in Luftschichten deutlich über der Höhe der WEA bestimmt.
Zu den statistischen Erkenntnissen zum Vogelschlag durch WEA muss von Seiten der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON) gesagt werden, dass die Liste der Vogelschutzwarte des Landes Brandenburg auf Zufallsfunden beruht. Eine wissenschaftliche Studie, die sich mit der Kollisionsgefährdung von Vögeln an WEA beschäftigt, ist die sogenannte PROGRESS-Studie. Die Studie „Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen“, kurz: PROGRESS, ist die bislang umfassendste und repräsentativste Studie zur tatsächlichen Zahl von Vogelkollisionen an WEA. Aus der Zusammenfassung: „Die Suche nach Kollisionsopfern wurde in fünf Feldsaisons von Frühjahr 2012 bis zum Frühjahr 2014 durchgeführt. … Im Rahmen der Studie wurden 46 unterschiedliche Windparks (WP) untersucht… Im Untersuchungszeitraum wurden insgesamt 291 Vögel gefunden.
Anhand dieser Zahlen würde man auf weit unter 3 Vögel/WEA und Jahr kommen, wenn man davon ausgeht, dass ein Windpark deutlich mehr als eine WEA umfasst.“
Bezüglich der betroffenen Vögel heißt es in der Studie weiter: „Die beiden am häufigsten gefundenen Arten waren die weit verbreitete Ringeltaube und Stockente. Unter den 15 am häufigsten gefundenen Arten befinden sich fünf Zielarten des Projektes: Mäusebussard, Kiebitz, Goldregenpfeifer, Rotmilan und Turmfalke. Wasservögel (Enten, Gänse, Watvögel, Möwen) stellen zusammen fast die Hälfte der Funde. Die Sammelgruppe sonstiger Nichtsingvögel bildet insbesondere aufgrund der häufig gefundenen Tauben die größte Gruppe. Greifvögel dominieren die Fundliste nicht. Vogelarten des nächtlichen Breitfrontenzuges nordischer Singvögel (insbesondere Drosselarten) kommen unter den Funden kaum vor.“
1. Wiederbewaldung der Windenergiestandorte
- Gemäß hessischem Rückbauerlass ist jede Windenergieanlage (WEA) einschließlich des Fundaments zurück zu bauen. Die Fläche wird nach vollständigem Rückbau wieder in ihren Ursprungszustand (vor Baubeginn) überführt. Die Wiederbewaldung der entsprechenden Flächen wird entweder durch natürliche Ansamung oder durch Pflanzung standortangepasster und heimischer Baumarten (z. B. Buche, Ahorn, Eiche, Kirsche, Tanne) in Mischbeständen geschehen. Hierbei zielt HessenForst insbesondere auch auf die Klimastabilität der aufzuforstenden Mischbestände.
Die Umsetzung der Maßnahme obliegt dem Projektierer. HessenForst und die Genehmigungsbehörde (RP KS) können dazu anweisen und geben vor, was geschehen soll.
2. Wiederbewaldung der Sturm- und Borkenkäferflächen
- Bei der Wiederbewaldung der umfangreichen Sturm- und Borkenkäferflächen, setzt HessenForst, wie schon seit vielen Jahren, auf Mischbestände mit dominierenden Anteilen heimischer, standortangepasster und möglichst „klimarobuster“ Baumarten. Zudem wird immer dort, wo es möglich ist, der natürlichen Wiederbewaldung Raum gegeben.
Die Genehmigung zur Rodung der WEA-Standorte, sowie der zugehörigen Infrastruktur wird von der Genehmigungsbehörde in der Regel auf 30 Jahre befristet. Es ist rechtlich gesehen eine vorübergehende Nutzungsänderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG (Hessisches Waldgesetz).
Nach der aktuell vorliegenden Planung ist davon auszugehen, dass die dauerhafte, für die Laufzeit nicht bewaldete Rodungsfläche rd. 14,4 ha beträgt. Die Flächen setzen sich zusammen aus den WEA-Standorten (9,19 ha), der Zuwegung (5,11 ha) und dem Umspannwerk-Standort (0,2 ha). Zur vorrübergehenden Nutzung während der Bauphase wird zudem eine Fläche von rd.17,6 ha benötigt. Davon entfallen 13,32 ha auf die WEA-Nebenflächen (Kran- und Lagerstandort, etc.), 4,06 ha auf die Zuwegung sowie 0,05 ha auf das Umspannwerk. Der Begriff „Rodungsfläche“ ist dabei forstgesetzlich definiert, da diese Flächen, auch wenn dort zu großen Teilen heute aufgrund von Sturmwurf und Borkenkäfereingriffen keine Bäume mehr stehen, als „Forstfläche“ definiert sind.
Der Rodung steht das Potential von jährlich ca. 10.500 t CO2 gegenüber, welches eine geplante Windenergieanlage am Standort Langenberg / Farrenplatz mit ihrer Produktion an sauberem Strom gegenüber der Erzeugung von konventionell erzeugtem Strom einspart.
Das hängt davon ab, welche Baumarten, in welcher Zusammensetzung, auf welchem Standort und welchen Altersklassen auf einem Hektar vorhanden sind. Insofern gibt es hier je nach Bestand starke Schwankungen.
Als Grundlage für die Beantwortung der Frage kann die durchschnittliche Wuchskraft eines Hektars genommen werden.
Für Hessen gilt schätzungsweise, dass ein Kubikmeter Holz alle vier Sekunden zuwächst, eine Tonne Sauerstoff (O2) produziert und 1,4t Kohlenstoffdioxid (CO2) bindet. Dies bedeutet eine gemittelte Leistung (Zuwachs) von etwa acht Kubikmeter je Hektar und Jahr.
Buche hat zum Beispiel einen Heizwert von 4,0 kWh/kg. Ein Kubikmeter Buche wiegt annähernd 670 kg. Ein Kubikmeter Buchenholz hat einen Energiewert von etwa 2700 kWh. Das entspricht je Hektar 21.600 kWh/Jahr.
HessenForst setzt sich für eine waldschonende Planung ein und versucht in Abstimmung mit dem Projektierer den Eingriff möglichst zu minimieren. Die Zahl der zu fällenden Bäume kann reduziert werden, indem für das Projekt vorrangig freie Flächen, die durch Käferbefall oder Sturmschäden entstanden sind, genutzt werden. Zudem ist die Planung, soweit möglich, an der vorhandenen Infrastruktur auszurichten.
Dieser Grundsatz der Eingriffsminimierung gilt bei allen Planungs- und Arbeitsschritten.
Weiterführende Information finden Sie auch in dem Faktenpapier „Natur und Umweltschutz“ unter:
Nach 25 Jahren Betriebszeit muss sich der Betreiber überlegen, ob er den mit HessenForst geschlossenen Vertrag um weitere 5 Jahre verlängern möchte. Spätestens nach Ablauf von 30 Jahren, wenn die Rodungsgenehmigung abläuft, werden die für Windenergienutzung gerodeten Flächen wieder Wald.
In wenigen Ausnahmen kann auch auf Wiederbewaldung verzichtet werden, wenn die WEA-Standorte zu artenreichen Waldwiesen oder Feuchtbiotopen entwickelt werden können. Dies kann im Zuge naturschutzfachlicher Maßnahmen eine Option für die Vernetzung bestehender Biotope sein.
Als treibende Kraft der Energiewende leistet die Windenergie auch einen Beitrag zum Erhalt von Wäldern und anderen Ökosystemen.
Der Landesbetrieb HessenForst hat vom Land Hessen den Auftrag, die Vorranggebiete für Windenergie auf forstfiskalischen Flächen interessierten Betreibern zur Entwicklung anzubieten. Dabei richtet sich der Betrieb nach den vorausgegangenen behördlichen Planungen und Genehmigungen.
Über die fachrechtliche Zulassung jedes einzelnen Windenergieanlagenstandortes wird abschließend im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz beim zuständigen Regierungspräsidium entschieden.
Weiterführende Informationen finde Sie auch in dem Faktenpapier „Energiewirtschaft und Systemintegration“ unter:
https://www.energieland.hessen.de/pdf/Energiewirtschaft_Systemintegration_2015.pdf
Gemäß § 12 Abs. 4 des Hessischen Waldgesetzes kann die Genehmigung einer dauerhaften Waldrodung davon abhängig gemacht werden, dass der Projektierer eines Windparks flächengleiche Ersatzaufforstungen in dem betroffenen Naturraum oder in waldarmen Gebieten unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nachweist. Es ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) dies zu überwachen.
Soweit HessenForst über eigene, für eine Ersatzaufforstung geeignete Flächen verfügt, werden diese dem Projektierer zur Verfügung gestellt.
Es ist Aufgabe des Projektierers (EGR) geeignete Kompensationsflächen zu finden. Zur Kompensation der betroffenen Schutzgüter sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Der forstrechtliche Ausgleich erfolgt zum einen durch Ersatzaufforstungsflächen und zum anderen durch die Walderhaltungsabgabe. Die vorgesehenen Ersatzaufforstungsflächen befinden sich in Gottstreu, Hombressen und Deisel.
Zur naturschutzfachlichen Kompensation ist u.a. die Entwicklung geeigneter Lebensraumstrukturen für die Waldschnepfe (südlich von Gieselwerder) vorgesehen.
Die aktuelle Planung sieht eine dauerhaft für WEA genutzte Waldfläche von 14,4 ha vor. Darüber hinaus werden weitere 17,6 ha während der Bau- und Errichtungsphase beansprucht, die nach Abschluss der Baumaßnahmen umgehend aufgeforstet werden. Die Gesamtwaldfläche des Forstgutsbezirks Reinhardswald beläuft sich auf rund 18.000 ha. Somit werden dauerhaft 0,08 % bzw. temporär 0,097 % des Reinhardswaldes beansprucht. Die genannten Zahlen beziehen sich auf das Projekt Langenberg/Farrenplatz und nicht auf sonstige Projekte. Die Angaben sind planungsspezifisch.
HessenForst plant nicht, Erholung zu einem „lukrativen Geschäft“ zu entwickeln.
Wir investieren trotzdem kontinuierlich in den Erholungsraum Wald, z. B. durch die Pflege von Waldwegen, Wander-, Reit- und Mountainbikestrecken oder der Unterstützung der Naturparks. Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung kostenlos betreten. Dieses Recht ist gesetzlich verankert. Wir freuen uns über jeden Waldbesucher, der das Ökosystem Wald erleben möchte.
Als Förster sind wir direkt vom Klimawandel betroffen. Mit der Bereitstellung von Waldflächen für die Windenergie leisten wir einen Beitrag zur Energiewende und damit zum Erhalt unserer Wälder und Ökosysteme.
Die Einnahmen aus der Verpachtung der Grundstücke fließen in den Landeshaushalt und kommen damit allen Steuerzahlern zu Gute.
Planungsrechtliche Vorgaben machen die Regionalpläne, für Nordhessen gilt der Teilregionalplan Energie Nordhessen.
Bei der Ausweisung der Vorranggebiete fanden viele Faktoren/Kriterien Berücksichtigung, u. a. der Abstand zu Siedlungen, naturschutzfachliche Aspekte und nicht zuletzt die Windhöffigkeit [Windhöffigkeit: durchschnittliches Windaufkommen an einem bestimmten Standort (als Maßstab für die Gewinnung von Windenergie)], die auf Bergkämmen im Vergleich zu tiefer gelegenen Bereichen deutlich höher ist. Außerdem liegen die Offenlandbereiche häufig viel zu dicht an den Ortslagen, sodass der erforderliche 1000 m-Abstand nicht eingehalten werden kann. Darüber hinaus hat bereits der Hessische Energiegipfel 2011 festgestellt, dass die Energieziele des Landes Hessen ohne Einbeziehung der Waldflächen für die Nutzung der Windenergie nicht erreicht werden können.
Der festgelegte 1000 m-Abstand soll verhindern, dass Schattenwurf im Rahmen der anschließenden Genehmigung der Anlagen ein größeres Problem darstellt. Im jeweiligen Genehmigungsverfahren muss aber zu dieser Fragestellung in jedem Fall ein Gutachten erstellt werden. Sollte danach in Einzelfällen aufgrund der speziellen Bedingungen „vor Ort“ mit Schlagschatten in größerem Umfang zu rechnen sein, werden immissionsschutzrechtliche Regelungen zum Abschalten der jeweiligen Anlagen getroffen. Beurteilungsgrundlage sind die in ganz Deutschland anerkannten „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz)“. Danach wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. Darüber hinaus ist der bewegte Schattenwurf über Abschaltkonzepte zu begrenzen.
In der Regel ist ein Abstand von min. 1000 m einzuhalten. In Einzelfällen kann dieser jedoch auch geringer oder höher sein.
Weitere Informationen dazu unter https://www.energieland.hessen.de/mm/Handlungsempfehlung_Windenergieanlagen_Staatsanzeiger_Nr_22_2010.pdf